Umfang eines “Erbverzichts”
Bei Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann ein Verzicht auf künftige erbrechtliche Ansprüche im Todesfall des Geschenkgebers Sinn machen. Wird ein Grundstück etwa schon jetzt an eines von mehreren Kindern geschenkt und soll es damit erbrechtlich abgefunden sein, braucht es einen notariellen Verzicht des beschenkten Kindes gegenüber dem Geschenkgeber. Der Verzicht kann sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – auf das Erbrecht als solches, oder auch nur auf den Pflichtteilsanspruch beziehen, wenn jemand anders als dieses Kind Erbe sein soll. Ein Erbverzicht kann sich auf die gesetzliche oder auch auf die testamentarische Erbfolge, aber immer nur auf den ganzen Erbteil beziehen. Mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Pflichtteilsverzicht: Er kann den ganzen Pflichtteil betreffen, klären, dass Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte bei der Pflichtteilsberechnung des Beschenkten nicht zu berücksichtigen sind, aber auch, dass der Pflichtteil im Ablebensfall eines Elternteils erst im Verlassenschaftsverfahren nach dem zweiten Elternteil geltend gemacht werden kann. Eine Verzinsung oder Wertsicherung sollte dann vereinbart werden, eine grundbücherliche Sicherstellung der gestundeten Pflichtteilsforderung ist empfehlenswert. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder, nicht aber Eltern oder Lebensgefährten.