Verfassungsgerichtshof sieht im Suizid ein Grundrecht auf Selbstbestimmung, das Sterbeverfügungsgesetz soll das Erkenntnis umsetzen und möglichen Missbrauch verhindern.
Zwei Ärzte müssen bei dem oder der Sterbewilligen eine schwere bzw. unheilbare Krankheit diagnostizieren, der Wille der volljährigen Person muss zweifelsfrei festgestellt, die Person ausführlich über Alternativen, besonders palliativmedizinische Behandlungsmethoden, Dosierung und Einnahme des zum Tod führenden Präparats, psychotherapeutische und suizidpräventive Angebote, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufgeklärt werden. Eine Bedenkzeit soll vorschnelle Entscheidungen verhindern.
Die Sterbeverfügung wird vor einem Notar oder einer Notarin errichtet, der bzw. die überprüft, ob alle Sicherheitsbestimmungen des Gesetzes bis dahin eingehalten worden sind, über die rechtlichen Aspekte, letztwillige Verfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung informiert und die Sterbeverfügung in einem eigenen, beim Gesundheitsministerium eingerichteten Sterbeverfügungsregister einträgt. Die Verfügung erhält die sterbewillige Person im Original, eine Abschrift bleibt beim Notar, der den Strafverfolgungsbehörden (bei späteren Ermittlungen) auf Anfrage Auskunft geben muss. Apotheker sind für die kontrollierte Abgabe des verwendeten Präparats zuständig.
Das Strafgesetzbuch wird geändert: Assistierende Personen sind nun von dem Straftatbestand “Mitwirkung an der Selbsttötung”, bisher “Mitwirkung am Selbstmord”, ausgenommen. Strafbar ist dagegen jede kommerzielle Sterbehilfe.
Das Thema wirft schwierige Fragen auf, die je nach weltanschaulicher oder religiöser Perspektive unterschiedlich beantwortet werden. Nach dem Gesetz ist niemand verpflichtet zur Errichtung einer Sterbeverfügung beizutragen. Jeder Angehörige der beteiligten Berufsgruppen entscheidet darüber nach eigenem bestem Wissen und Gewissen.
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