Kanzlei - kompetente Rechtsberatung

beschenkte Tochter muss Schwester auszahlen

| m.draxler

Die Verstorbene lebte nach dem Tod ihres Lebensgefährten allein und hatte eine kleine Pension. Sie hinterließ keinen Nachlass. An eine ihrer beiden Töchter hatte sie bereits zu Lebzeiten unter anderem Geld für die Anschaffung eines Pkw und ihren Schmuck geschenkt. Nach Ansicht ihrer zweiten, bisher nicht bedachten, Tochter müssten aus dem Nachlass ihres Lebensgefährten noch Sparbücher mit einem Einlagestand von über EUR 45.000 vorhanden gewesen sein. Sie ging davon aus, dass die Verstorbene auch diese ihrer Schwester geschenkt hätte. Die Schwester erklärte nichts von solchen Sparbüchern zu wissen. (Sachverhalt vereinfacht und gekürzt)
Hat die bisher nicht bedachte Tochter einen Anspruch gegenüber ihrer Schwester?
Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtanteil an Schenkungen von den Beschenkten verlangen, wenn dieser – wie hier – nicht aus dem Nachlass bezahlt werden kann. Zur Berechnung wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Der Pflichtteilsanspruch im gegenständlichen Fall beträgt ein Viertel des so errechneten Nettonachlasses. Pflichtteilsberechtigte haben jedoch meist ein Beweisproblem: Die Tatsache der Schenkung und das Geschenkobjekt können eben häufig nicht bewiesen werden. Der Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass es des Beweises der Schenkung selbst nicht bedarf, sondern lediglich des Beweises objektiver Umstände, die auf eine Schenkung der Verstorbenen schließen lassen, im gegenständlichen Fall die bereits bisher gemachten Schenkungen. Damit haben es Pflichtteilsberechtigte künftig leichter ihren Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Beschenkte sind jetzt nämlich zur Auskunft über sämtliche Schenkungen eines Verstorbenen verpflichtet.
Gelegenheitsgeschenke und Geschenke aus dem laufenden Einkommen spielen bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle.
2Ob 227/19z vom 27.11.2020
Mehr zum Thema Erben und Vererben finden Sie hier: testament-und-erbrecht

 

Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.