Autor: m.draxler

LEBENSGEMEINSCHAFT – EHE, NEU BEWERTEN?

„Seit unseren Scheidungen leben wir jetzt schon seit mehr als 30 Jahre in guter Lebensgemeinschaft. Aber warum nicht jetzt doch heiraten? Nur: Er/Sie will nicht, immerhin habe ich – damals seinen/ihren Antrag abgelehnt…“

Warum nicht doch? – Lebensgemeinschaft oder Ehe (eingetragene Partnerschaft), das macht einen Unterschied. Nach einer Ehescheidung stehen die ehelichen Pflichten und die unangenehmen Erfahrungen bei Scheitern und Auflösung der Ehe im Fokus. Hat sich eine Lebensgemeinschaft einmal bewährt, lohnt sich mitunter aber eine Neubewertung der Ehe auch aus wirtschaftlichen Überlegungen.

Eine Hinterbliebenenpension gibt es bei der Lebensgemeinschaft nicht. Und auch kein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet aber auch, dass einem testamentarisch zum Erben eingesetzten Partner das Erben teurerer kommt als einem Ehegatten, dann nämlich, wenn Kinder vorhanden sind. Deren Pflichtteilsanspruch beträgt neben dem Lebensgefährten ja eine Hälfte des gesetzlichen Erbteils d.i. der halbe Wert des Nachlasses in Geld(!), neben dem Ehegatten aber nur ein Drittel. Soll ein überlebender Partner also maximal vor Pflichtteilsforderungen von Kindern geschützt werden, gelingt das bei dem überlebenden Ehegatten besser als bei dem Lebensgefährten. Sollen dagegen nur die eigenen Kinder erben, braucht dessen Elternteil als Lebensgefährte nichts weiter tun, als Ehegatte müssen die Kinder mit der Pflichtteilsforderung des „Stiefelternteils“ rechnen.

DER EHEVERTRAG – EIN „MUSS“?

In der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) gelten Regeln, Rechte und Pflichten, die den Partnern ein Stück Sicherheit in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen geben sollen. Nicht alle sind zwingendes Recht, sie können mit einem Notariatsakt „abgewählt“ oder individuell gestaltet werden. Zusätzlich können Regeln vereinbart werden, z.B. wie konkret die Partner die von ihnen gewünschte Gütertrennung leben wollen.

Führende Themen sind Vermögensaufteilung, besonders die Frage, wem die „Ehewohnung“ verbleibt, Ausgleich für unterschiedliche Beiträge zu ihrer Anschaffung und Unterhalt im Scheidungsfall, sowie das wechselseitige Erbrecht.

Klare Regelungen hinsichtlich der Ehewohnung und eine saubere Dokumentation von Geldflüssen während der Ehe erleichtern die künftige Auseinandersetzung. Ein Unterhaltsverzicht für den Scheidungsfall will für den einkommensschwächeren Partner gut überlegt sein. Haben die Ehegatten Kinder aus erster Ehe, eine eigene Wohnung, wollen ihr Vermögen nur an ihre Nachkommen vererben, und brauchen keine Pension nach dem Erstversterbenden, spricht nichts gegen einen Verzicht auf alle unterhalts-, erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche.

Ein Ehevertrag ist kein „Muss“, Rechtsinformation am Besten  v o r  Eheschließung oder Eintragung einer Partnerschaft aber eine dringende Empfehlung!

Die Ehe ist – ein Vertrag.

Die erste Rechtsberatung im neuen Jahr: „Wir wollen demnächst heiraten: Brauchen wir einen Ehevertrag?“

Gleich vorweg: Die Ehe wird zwar vor dem Standesbeamten geschlossen, ist aber eigentlich ein Vertrag. Sein Inhalt findet sich – ein wenig klein gedruckt – im Gesetz. Dort ist auch der gesetzliche Güterstand geregelt, und der heißt „Gütertrennung“. Allein dafür braucht es also keinen eigenen Ehevertrag. Jeder Ehegatte (Gleiches gilt für eingetragene Partner) behält, was ihm vor der Ehe gehört und was er während der Ehe von Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Das gilt auch für während der Ehe erworbenes Vermögen.

Kommt es allerdings zur Scheidung, wird dieses Vermögen neu einteilt, und zwar in das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat und Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse. Gut, wenn dann kein Streit darüber besteht, oder der Ehevertrag regelt, wie diese Werte tatsächlich aufzuteilen sind. Dann braucht es auch keine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens. Von einem Ehevertrag kann der Richter im Streitfall nur abweichen, wenn das Ergebnis aus seiner Sicht zum Zeitpunkt der Ehescheidung unvertretbar („unbillig“) wäre. Dann kann er sogar Eigentum übertragen, Nutzungsrechte (an der Ehewohnung) festlegen oder einem Ehegatten Unterhalt nach Scheidung zusprechen.

Mit einem Ehevertrag kann die gesetzliche Regelung in vielen Bereichen abgewählt und durch eine passendere ersetzt werden.

Wird fortgesetzt.

Die Pflegerin erbt.

Bittere Nachricht für die Ehegattin: Die Pflegerin erbt.

Gewerblich tätige Pflegepersonen werden aufgrund eines Pflegevertrages beschäftigt und für ihre Arbeit bezahlt. Sie sind verpflichtet sich um die ihnen zur Betreuung anvertrauten Personen zu kümmern. Ihre berufliche Stellung dürfen sie nicht ausnützen um sich zu bereichern, indem sie eine Leistung ohne Gegenleistung annehmen.

Im Laufe der Betreuungszeit kann zwischen einer Pflegeperson und dem oder der Pflegebedürftigen ein besonderes Naheverhältnis entstehen, vor allem dann, wenn nahe Angehörige nicht Willes oder in der Lage sind, eine eigene Beziehung zu der gepflegten Person aufrechtzuerhalten. Fortschreitende mental bedingte Wesensveränderung oder körperliches Unvermögen kann das für nahe Angehörige mitunter schwer oder unmöglich machen. Was gilt, wenn nun die Pflegeperson zum Erben eingesetzt wird?

Der Oberste Gerichtshof hat zu dem heiklen Thema jetzt für nahe Angehörige – und im konkreten Fall für die Witwe – eine bittere Nachricht: Pflegepersonen können wirksam testamentarisch zu Erben eingesetzt werden und dürfen das Erbe auch annehmen. Das Verbot gilt also für erbrechtliche Regelungen nicht. Im konkreten Fall erbt also die Pflegeperson, der Witwe bleibt ein Pflichtteil und ihr gesetzliches Vorausvermächtnis.

2 Ob 15/23d vom 21.02.2023

Mein Nachbar – Mein Recht

Gute Nachbarschaft ist mitunter keine leichte Übung. Was dem einen sein „Gutes Recht“ ist mag für den anderen vielleicht schon eine schwere Störung sein. Hier ist eine kleine Auswahl zum Nachbarschaftsrecht:

  • Ungebührlicher und störender Lärm ist – unabhängig von der Tages- oder Nachtzeit – eine strafbare Verwaltungsübertretung. Bringt das nachbarschaftliche Gespräch nichts und auch nicht die Anzeige bleibt noch die Unterlassungsklage, wenn das ortsübliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt ist.
  • Hundegebell muss – im Rahmen von nicht „ungebührlich“ – geduldet werden. Darüber hinaus ist es ein Verwaltungsdelikt.
  • Das Katzenklo in meinem Gemüsegarten muss aber geduldet werden. Hier hilft weder Verwaltung noch Gericht, es muss bei praktischen Abwehrmaßnahmen bleiben.
  • Schatten von Bäumen und Sträuchern kann man i.d.R. rechtlich nur verhindern, wenn dabei das ortsübliche Maß überschritten, die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung unzumutbar ist. Zulässige Maßnahmen sind Abschneiden von Ästen und Wurzeln auf eigenem Grund unter Schonung der Pflanze und auf eigene Kosten und das Ernten von Obst auf überhängenden Ästen.

Unterhalt nach Scheidung – Erbenhaftung

„Als mein Vater meine Mutter kennengelernt hat war er eben frisch geschieden. Seine erste Frau war viel jünger als er und sie hat nach der Scheidung bis jetzt – soweit ich weiß – auch nicht wieder geheiratet. Im dem Scheidungsvergleich hat er sich zu – er meint „großzügigen“ – Unterhaltszahlungen verpflichtet. Müsste ich als Erbe meines Vaters an seine geschiedene Ehegattin nach seinem Tod weiterhin Unterhalt zahlen?“

Ehegatten und eingetragene Partner haben gegen die Erben eines Verstorbenen weiterhin einen Unterhaltsanspruch und müssen sich alles aus dem Nachlass Erhaltene darauf anrechnen lassen. Aber auch der Unterhaltsanspruch der geschiedenen und nicht nochmals verheirateten vormaligen Ehegattin geht auf die Erben über. Immerhin ist die Haftung der Erben auf den Wert des Nachlasses beschränkt und mindert sich in Einzelfällen, z.B. durch Leistungen der öffentlichen Hand. Jeder Erbe ist aber gut beraten zu klären, ob solche Unterhaltsansprüche bestehen und die Annahme der Erbschaft noch sinnvoll ist.

Erben im Patchwork

„Ich bin die einzige Tochter meiner Eltern. Aus erster Ehe meines Vaters habe ich noch zwei Halbgeschwister, einen Bruder und eine Schwester. Meine Eltern haben ein Testament gemacht, in dem zuerst der andere Ehegatte, ist der aber verstorben alle Kinder zu Erben eingesetzt sind. Das kann ich bei meinem Vater noch verstehen, aber bei meiner Mutter? Gerecht ist das nicht! Was kann ich tun?“

In der Patchwork-Familie sind mitunter die vom einen Ehegatten in die Ehe mitgebrachten Kinder, besonders wenn sie gemeinsam aufgezogen werden, dem anderen Ehegatten nahe wie die eigenen und werden manchmal im Testament den eigenen Kindern gleichgestellt.

Die Antwort auf obige Frage an das leibliche Kind der Mutter: Rechtlich spricht nichts gegen die Gleichbehandlung aller Kinder durch die Mutter. In deren Todesfall kann die leibliche Tochter aber einen Ausgleich verlangen, insoweit ihr Pflichtteil verletzt ist. Das wäre hier der Fall: Ihr Pflichtteilsanspruch ist der Wert des halben Nachlasses, sie erhält als Miterbin laut Testament aber nur ein Drittel.

Berufs- und Karriere­messe “jussuccess”

Manuel Cimbaro vertritt unsere Kanzlei am Stand der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf der „jussuccess“, der größten Berufs- und Karrieremesse für Studierende und Absolventen der Rechtswissenschaften in Österreich am 1. Juni. Studierende und Absolventen haben die Möglichkeit sich Einblick in verschiedene Berufsfelder zu schaffen und erste Kontakte zu knüpfen.

FOTO: Copyright „Klaus Ranger Fotografie“

Wohnungs­eigentum richtig vererbt.

Eigentum an Wohnung oder Reihenhaus im Wohnungseigentum ist nur 50:50 teilbar. Es kann daher auch nicht an mehr als zwei Personen vererbt werden. Das führt im Todesfall eines Miteigentümers zu mitunter unerwarteten Rechtsfolgen:

Im Todesfall eines Eigentümers geht dessen Anteil automatisch auf den anderen Eigentümer über. Dieser kann also beruhigt sein, andere Erben haben keinen Zugriff auf die Wohnung, selbst wenn in einem Testament etwas Anderes verfügt wäre! Der überlebende Miteigentümer muss aber grundsätzlich den halben Wert der Wohnung in den Nachlass des Verstorbenen einzahlen. Ist er oder sie auf die Wohnung angewiesen mindert sich die Einzahlungspflicht auf ein Viertel des Wertes und kann in Ausnahmefällen auch ganz entfallen.

Den eigenen Hälfte-Anteil an einer Eigentumswohnung mit Testament vererben geht also nicht. Die Miteigentümer können allerdings bei einem Notar oder Rechtsanwalt schriftlich vereinbaren, wer den Anteil eines Eigentümers in dessen Todesfall erhalten soll. Übernimmt dieser Begünstigte die halbe Wohnung, gibt es wieder eine Einzahlungspflicht in den Nachlass, die mit Testament auch erlassen werden kann.

Das Grundbuch überrascht!

Der Wohnbaukredit ist längst ausbezahlt, die Bank steht nach wie vor im Grundbuch! Vielleicht weniger überraschend: Wohn- und Fruchtgenussrechte, Verkaufs- und Belastungsverbote zugunsten verstorbener Vorfahren sind noch ersichtlich, von einer Namensänderung des Eigentümers weiß das Grundbuch nichts.

Ganz anders als bei einer Suchmaschine oder einer mit künstlicher Intelligenz ausgestatteten Datenbank im Internet ist die große Stärke unseres Grundbuchs, dass es nur Eintragungen zeigt, die auch zweifelsfrei richtig sind. Sie müssen dem Grundbuchsführer mit öffentlicher Urkunde (bei Namensänderung z.B. Heiratsurkunde) oder öffentlich beglaubigter Urkunde (z.B. notarielle Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Kaufvertrag) nachgewiesen werden.

Gibt das Grundbuch die Rechtslage nicht (mehr) richtig wieder, muss eine Änderung beantragt und die Beweisurkunde – z.B. die beglaubigt unterschriebene Löschungserklärung der Bank – dem Grundbuch vorgelegt werden, damit die Pfandrechtseintragung gelöscht werden kann.

Grundbuchsauszüge und unkomplizierte Auskunft über unklare Eintragungen im Grundbuch hat der Notar.

 

Wie die Gleich­behandlung bei der Vermögens­übergabe an Kinder gelingt

Schenkungen an einzelne von mehreren Kindern haben Auswirkungen im Erbfall, je nachdem, wie, oder ob die Erbfolge geregelt ist, oder eben nicht. Die sollten bei jeder Schenkung mit bedacht werden. Die Tatsache, dass „ein Kind ja schon bekommen hat“, führt nicht automatisch zu einer gewünschten Gleichbehandlung mit anderen Kindern im Erbfall.

Zu Lebzeiten kann jeder frei über sein Vermögen verfügen. Ausgleichsansprüche von Pflichtteilsberechtigten, allen voran von Kindern, entstehen erst im Todesfall des Geschenkgebers oder der Geschenkgeberin. Möchte man Kinder gleich behandeln, gilt es zu beachten: Ist etwa der überlebende Ehegatte mit Testament zum Erben eingesetzt und haben die Kinder daher einen Pflichtteilsanspruch, dann kann ein Kind, das durch Schenkungen an ein anderes Kind zu Lebzeiten und durch letztwillige Zuwendungen nicht einmal wertmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten hat, die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, muss das beschenkte Kind die Aufzahlung auf den vollen Pflichtteil leisten. Das pflichtteilsberechtigte Kind erhält dann aber immer nur noch halb so viel wie das beschenkte. Will man Kinder also insgesamt hinsichtlich zu Lebzeiten geschenkten und ererbten Vermögens gleichstellen, braucht es eine letztwillige Regelung, ein Testament.

 

Patienten­verfügung oder Vorsorge­vollmacht?

Patienten in kritischen Situationen stellen Ärzte immer wieder vor schwierige Entscheidungen, besonders, wenn es um einen anstehenden operativen Eingriff oder um technisch unterstützte lebensverlängernde Maßnahmen in der finalen Lebensphase geht und der Patient oder die Patientin sich nicht äußern oder aus anderen Gründen nicht für sich selbst entscheiden kann. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht helfen den Ärzten dabei und sollen sicherstellen, dass im Sinne des Patienten gehandelt wird.

Was unterscheidet Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht? Die verbindliche Patientenverfügung verbietet Ärzten bestimmte medizinische Behandlungen durchzuführen. Wer gegen die Verfügung handelt macht sich strafbar. Eine „sonstige“, also nicht verbindlich gemachte Patientenverfügung, unterstützt den Arzt lediglich bei seiner Entscheidung, aber auch nahe Angehörige den Willen des Patienten zu akzeptieren, auch wenn sie sich vielleicht Anderes gewünscht hätten. Eine verbindliche Patientenverfügung ist höchstens 8 Jahre wirksam.

Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person medizinische Entscheidungen für den Patienten in seinem Sinn zu treffen und setzt daher ein starkes Vertrauensverhältnis und eine gemeinsame Auseinandersetzung mit dem Thema zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer voraus. Die Vorsorgevollmacht bleibt bis zum Widerruf wirksam und deckt meist auch viele andere Bereiche wie Bankvollmacht, Postvollmacht, Behördenvollmacht etc., ab.

 

NACHBAR IN NOT – Hilfe für die Ukraine

Dass Sicherheit für Leib, Leben und Eigentum nicht selbstverständlich ist erfahren wir seit Februar dieses Jahres täglich in Meldungen und Bildern aus der Ukraine. Mit laufenden Spenden unterstützen wir die von den dramatischen Ereignissen betroffenen Menschen und hoffen auf ein baldiges Ende der kriegerischen Auseinandersetzung.

NACHBAR IN NOT

Die Vor­sorge­voll­macht vom Notar

Wer Haus oder Wohnung gegen Feuer oder Wasserrohrbruch ganz selbstverständlich  versichert hat, mag an den Schadensfall nicht mehr denken müssen. Noch weniger wollen wir uns mit Schaden an der eigenen Person beschäftigen, auch wenn das Risiko durch Sport, gesundheitliche Einschränkungen oder fortgeschrittenes Alter zunimmt, in eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden zu können. Die Vorsorgevollmacht ist die Versicherung für solche Fälle.  Sie berechtigt meine Vertrauenspersonen mich in allen erdenklichen Angelegenheiten zu vertreten, bei Ärzten und Krankenhäusern, in Pflegesachen, bei Banken, Post, Finanzamt, Grundbuch, überhaupt bei allen Behörden und Gerichten, vorausgesetzt, die Vertretungsbereiche sind in der Vollmacht ausdrücklich geregelt.

Der Notar klärt mit allen Beteiligten die genauen Inhalte der Vollmacht, informiert über Anwendung und mögliche Risken und nimmt die Vollmacht als Notariatsakt auf. Durch die Vorsorgevollmacht wird die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt, sie „verlängert“ sie im Gegenteil im Vorsorgefall.

Mit Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis ist sichergestellt, dass nicht von Gericht im Vorsorgefall ein eigener Vertreter bestellt wird. Wirksam wird sie, wenn dem Notar der Eintritt des Vorsorgefalls vom Arzt bestätigt wird und er die Wirksamkeit im Vertretungsverzeichnis registriert hat.

Damit die Vorsorgevollmacht genau passt, braucht es ein ausführliches Beratungsgespräch, einen Entwurf zum „Überschlafen“ und einen gemeinsamen Termin aller Beteiligten zur Errichtung der Vollmacht. Diese Versicherung hält dann solange Sie wollen, wird sie nicht widerrufen, auch auf Lebenszeit.

Top-Thema: Das Haus geschenkt, die Pflicht­teils­for­derung kommt im Nachhinein

Wer von den Eltern Haus, Eigentumswohnung oder Grundstück geschenkt bekommt denkt sicher an die Kosten der Übertragung, Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühr und Vertragskosten, aber vielleicht nicht an eine „Nachzahlung“ im Fall des Todes eines Elternteils. Gibt es außer dem beschenkten Kind noch weitere Kinder und keinen nennenswerten Nachlass, muss der oder die Beschenkte mit einer Pflichtteilsergänzungsforderung seiner bzw. ihrer Geschwister rechnen. Das zu kurz gekommene Kind kann von dem beschenkten Kind den Teil des Pflichtteils verlangen, der im Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Sind noch beide Eltern am Leben, so beträgt der Pflichtteil bei zwei Kindern ein Sechstel des Wertes des Nettonachlasses inklusive des Verkehrswertes des Geschenks.

Vorausschauende Planung lohnt sich also schon anlässlich einer geplanten Schenkung oder Übergabe. Ein notarieller Verzicht der Pflichtteilsberechtigten, ganz oder teilweise, mit oder ohne Abfindung, oder zumindest eine überschlagsweise Berechnung von Pflichtteilsergänzungsforderungen beugen zumindest künftigen Überraschungen vor.

TOP-THEMA: IMMOBILIEN­PREISE

Inflation wie schon lange nicht, kaum Zinsen auf Spareinlagen, Finanzierungen über drei Jahrzehnte, um überhaupt zu Grund und Boden zu kommen: Die Preise für den Erwerb von Haus, Grund und Wohnungseigentum machen besonders Jungfamilien Kopfzerbrechen.

Schon in der Familie vorhandene Liegenschaften aber oft auch. Ein Einfamilienhaus lässt sich nicht gut auf mehrere Kinder aufteilen, die Geschwister zu Marktpreisen auszuzahlen ist für ein Kind meist nicht möglich, ein Ausgleich in Geld für die „weichenden“ Kinder aus dem Nachlass geht sich nicht aus. Mitunter bleibt am Ende nur mehr der Verkauf zur Erbteilung.

Sorgen über die künftige Finanzierung der Corona-Folgen, eine Rückkehr des Pflegeregresses und der Wunsch nach einer möglichst gerechten Aufteilung des Vermögens unter den Kindern machen Schenkung, Übergabe, Testament zum häufigsten Beratungsthema in unserer Kanzlei. Für eine Lösung erarbeiten wir mit unseren Klienten ein möglichst vollständiges Bild der wirtschaftlichen Gegebenheiten, der steuerlichen Rahmenbedingungen und der Interessen aller Beteiligten. Vorausschauende Regelungen beugen Streitigkeiten in der Familie vor und helfen vermeidbare Steuern sparen.

Sterbe­verfügungs­gesetz passiert Nationalrat

Verfassungsgerichtshof sieht im Suizid ein Grundrecht auf Selbstbestimmung, das Sterbeverfügungsgesetz soll das Erkenntnis umsetzen und möglichen Missbrauch verhindern.

Zwei Ärzte müssen bei dem oder der Sterbewilligen eine schwere bzw. unheilbare Krankheit diagnostizieren, der Wille der volljährigen Person muss zweifelsfrei festgestellt, die Person ausführlich über Alternativen, besonders palliativmedizinische Behandlungsmethoden, Dosierung und Einnahme des zum Tod führenden Präparats, psychotherapeutische und suizidpräventive Angebote, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufgeklärt werden. Eine Bedenkzeit soll vorschnelle Entscheidungen verhindern.

Die Sterbeverfügung wird vor einem Notar oder einer Notarin errichtet, der bzw. die überprüft, ob alle Sicherheitsbestimmungen des Gesetzes bis dahin eingehalten worden sind, über die rechtlichen Aspekte, letztwillige Verfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung informiert und die Sterbeverfügung in einem eigenen, beim Gesundheitsministerium eingerichteten Sterbeverfügungsregister einträgt. Die Verfügung erhält die sterbewillige Person im Original, eine Abschrift bleibt beim Notar, der den Strafverfolgungsbehörden (bei späteren Ermittlungen) auf Anfrage Auskunft geben muss. Apotheker sind für die kontrollierte Abgabe des verwendeten Präparats zuständig.

Das Strafgesetzbuch wird geändert: Assistierende Personen sind nun von dem Straftatbestand “Mitwirkung an der Selbsttötung”, bisher “Mitwirkung am Selbstmord”, ausgenommen. Strafbar ist dagegen jede kommerzielle Sterbehilfe.

Das Thema wirft schwierige Fragen auf, die je nach weltanschaulicher oder religiöser Perspektive unterschiedlich beantwortet werden. Nach dem Gesetz ist niemand verpflichtet zur Errichtung einer Sterbeverfügung beizutragen. Jeder Angehörige der beteiligten Berufsgruppen entscheidet darüber nach eigenem bestem Wissen und Gewissen.

Download: Das Sterbeverfügungsgesetz im Wortlaut

Haus verkauft – Wohnrecht gesichert

Wer über lange Jahre viel Geld in die Erhaltung seines Hauses gesteckt hat, dem bleiben oftmals in der Pension keine großen Ersparnisse, die man dann gut brauchen könnte. Das Haus zu verkaufen und sich dadurch finanziellen Spielraum zu verschaffen scheidet meist als Option aus, man möchte den Lebensabend ja solange wie möglich in den eigenen vier Wänden verbringen. Ein Modell zur Lösung ist der Verkauf gegen Vorbehalt eines im Grundbuch sichergestellten höchstpersönlichen und lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrechtes. Was neuerdings am Markt beworben wird könnte auch eine langfristige Anlageform für private Investoren sein. Der Kaufpreis errechnet sich bei diesem Modell vom Verkehrswert des Hauses (samt Grundstück), abzüglich des Wertes des Wohnungsgebrauchsrechtes. Bei der Wertermittlung hilft die Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen.

Nach dem Verkauf wohnt man kostenlos, es fallen aber in der Regel weiterhin Erhaltungs- und Betriebskosten an. Einen Wermutstropfen gibt es auch noch: Die Verkäufer zahlen Immobilienertragssteuer, meist 4,2% vom Veräußerungserlös, wenn Haus und Grundstück bis zum 31.03.2002 angeschafft worden ist, ansonsten 30% vom Veräußerungsgewinn.

Ein solcher Verkauf ist kein kleiner Schritt, immerhin wohnt man danach nicht mehr als Eigentümer, wenn auch grundbücherlich gesichert, und kann Haus und Grund nicht mehr vererben oder verschenken. Mit dem sofort verfügbaren Verkaufserlös lässt sich der Ruhestand aber viel freier als bisher gestalten und bei Bedarf können Hilfs- und Pflegeleistungen zugekauft werden, die von der Pension allein nicht zu bezahlen wären.

jetzt noch: 1,1m² ÄRGER – DIE WURFSTEIN­MAUER

Die Wurfsteinmauer auf Nachbars Grund
1,1m² nach Berechnung des Klägers – “nur”. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Sachen “Bauen auf fremdem Grund” scheint auf den ersten Blick befremdlich. Wer ohne Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Grund baut soll doch wohl grundsätzlich zur Entfernung des Bauwerks gerichtlich gezwungen werden können – oder?

In diesem besonderen Fall ging die Sache anders aus. Seit Errichtung der Wurfsteinmauer (Steinschlichtung ohne Bindemittel) im Jahr 2000 hatte den Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht gestört, dass an einem kleinen Teil der Mauer lose Steine im Erdreich in dessen Grundstück hineinragten. Auf einen Nachbarschaftsstreit folgte die Klage auf Entfernung des “Überbaus”. Das wäre aber nur mit großem wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen. Der klagende Nachbar machte selbst keinen Nachteil durch die Steine geltend, darüber hinaus dienten sie als Befestigung der Geländekanten (Hangsicherung) sogar seinem Vorteil. Der OGH wertete das Klagebegehren unter Abwägung der Interessen der Beteiligten, wodurch dem Beklagten nur einen Nachteil, dem Kläger aber kein Vorteil entstanden wäre, als rechtsmissbräuchlich und wies die Klage ab. Die Mauer darf bleiben wie sie ist.

1Ob 50/21s

17cm ÄRGER

Nachbars Gebäude auf eigenem Grund, z.B. 17cm Flugdach.
Gute Nachbarschaft ist viel wert. Was tun, wenn sich eines Tages herausstellt, dass das Gebäude des Nachbarn auch auf dem eigenen Grund steht oder in das eigene Grundstück hineinragt? 17cm Flugdach eines eben errichteten Carports, ein halbes Ziegelmaß der Garagenmauer auf einer Länge von 15 Metern, eine Stützmauer…, usw.

Wie kann das sein?
Die Grundstücke sind vor Bauführung nicht vermessen worden, man hat sich auf natürliche Grenzzeichen verlassen, bei Aufnahme in den Digitalen Kataster haben sich die Grenzen als falsch herausgestellt, oder schlicht ein Plan- oder Ausführungsfehler. Der Rückbau ist meist unwirtschaftlich. Alles auf sich beruhen lassen kann zur Ersitzung der überbauten Grundstücksflächen führen. Was ist also zu tun?

Klage auf Beseitigung oder doch verhandeln?
Nachbarschaftsthemen sind oftmals emotional schwierig, sie zu verhandeln aber unvermeidlich, soll die Nachbarschaft nicht selbst zum Problem werden. Grundbücherlich eingetragene – eventuell zeitlich begrenzte – Nutzungsrechte für den Überbau oder eine Grundabtretung zu einem fairen Preis kommen u.a. als Lösung in Frage.

Schwieriges Thema konstruktiv gelöst.
Vor der Anzeige bei der Baubehörde in der Hoffnung auf einen Abbruchsbescheid, Anwaltsbrief und Klage auf Beseitigung des Überbaus kann eine konstruktive Verhandlung viel Zeit, Kosten und Ärger ersparen. Bei Bedarf unterstützen wir unsere Klienten dabei durch professionelle Vermittlung und natürlich eine klare vertragliche Regelung.

 

OGH: Aufgriffs­klauseln im GmbH-Ge­sell­schafts­vertrag unwirksam

Für GmbH-Gesellschafter lohnt sich jetzt ein Blick auf den Gesellschaftsvertrag.
Aufgriffsrechte konnten bisher ziemlich frei gestaltet werden. Je nach Interessenlage sollten Aufgriffsbestimmungen entweder das Investment oder den Fortbestand der Gesellschaft bei Ausfall eines Gesellschafters schützen. Für den zweiten Fall wurde ein für die übrigen Gesellschafter günstiger Übernahmspreis, z.B. mit Abschlags- oder Buchwertklauseln, festgelegt. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Aufgriffsfälle für Verkauf von Geschäftsanteilen, Erbschaft, Insolvenz usw. hinderte die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch nicht.

Oberster Gerichtshof untersagt die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einer bestehenden GmbH in das Firmenbuch.
Im Vertrag war für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter – abweichend von anderen Fällen des Ausscheidens – mit einem Übernahmspreis von 20% unter dem Schätzwert vorgesehen. Der OGH sah in dieser Bestimmung eine sittenwidrige Benachteiligung von Gläubigern. Zulässig wäre die Regelung dann gewesen, wenn der Vertrag alle – freiwilligen und unfreiwilligen – Fälle des Ausscheidens gleich behandelt hätte.

Was bedeutet diese Entscheidung für Neueintragungen und Gesellschaftsverträge mit ähnlichen Bestimmungen?
Aufgriffsregelungen, die bei Insolvenz eines Gesellschafters oder Exekution auf den Geschäftsanteil den Gläubiger schlechter stellen als einen aufgreifenden Gesellschafter verhindern die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und sind in Verträgen bestehender GmbHs mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Wir empfehlen dringend die Anpassung solcher Vertragsbestimmungen.

Die Überprüfung des Gesellschaftsvertrages auf unwirksame oder nach aktueller Rechtslage ungünstige Bestimmungen ist im Rahmen der notariellen Erstberatung kostenlos.

OHG 16.09.2020, 6 Ob 64/20k

 

STEUER SPAREN BEIM IMMOBILIEN­VERKAUF

Wer privat aus einem Verkauf – z B. auf „willhaben“ – einen Gewinn erzielt ist grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig. Hat das (ererbte) Blechspielzeug über die Jahre groß an Wert gewonnen und erziele ich damit gutes Geld bleibt mein Gewinn also steuerfrei. Anders beim privaten Verkauf von Immobilien, von Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung, ja auch bei Verkauf der Badehütte auf einem Pachtgrund am Teich.

IMMOBILIENERTRAGSTEUER
fällt beim privaten Immobilienverkauf beim Verkäufer an. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 30% vom Gewinn. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Anschaffung der Immobilie und dem Verkaufserlös. Habe ich die Immobilie nicht selbst gekauft, sondern geschenkt erhalten, dann wird auf den letzten entgeltlichen Erwerb zurückgeschaut und der letzte Kaufpreis mit dem aktuellen Verkaufspreis verglichen.

BEISPIEL:
Günther H. verkauft seine Eigentumswohnung in Maria Enzersdorf um € 350.000,00. Er hat sie von seiner Großmutter im Jahr 2011 geerbt, aber nie benützt. Seine Großmutter hatte die Wohnung selbst erst nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 um € 270.000,00 gekauft. Der Gewinn beträgt € 80.000,00, die Immobilienertragsteuer beträgt 30% vom Gewinn, d.s. € 24.000,00.
Für so genanntes “Altvermögen” gilt ein – in der Regel günstigerer – Steuersatz von 4,2% vom Veräußerungserlös. Hätte die Großmutter von Günther H. die Eigentumswohnung schon im Jahr 1967 gekauft, betrüge die Immobilienertragsteuer nur € 14.700,00.

STEUERBEFREIUNGEN
gibt es allerdings auch: Wer eine Immobilie als Hauptwohnsitz benützt und nach dem Verkauf den Hauptwohnsitz aufgibt kann einen allfälligen Gewinn steuerfrei behalten. Er oder Sie muss nur mindestens 2 Jahre vor dem Verkauf durchgehend, oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf in der Immobilie gewohnt haben.
Weitere Befreiungen gibt es u.a. für selbst hergestellte Gebäude.

BERÜCKSICHTIGUNG VON AUFWENDUNGEN
Investitionen in ein Haus oder eine Wohnung und Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft können steuermindernd geltend gemacht werden.

STEUERTIPP
Angesichts der rasanten Entwicklung der Immobilienpreise in den letzten Jahren und der häufig hohen Gewinne beim Liegenschaftsverkauf empfiehlt sich vorausschauende Planung. Rechtzeitige notarielle Beratung hilft hier wirklich viel Steuer zu sparen!

 

TESTAMENT GEFÄLSCHT UND TROTZDEM ERBE?

TESTAMENT GEFÄLSCHT UND TROTZDEM ERBE? – Klingt unwahrscheinlich? In einer aktuellen Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof der Frage nach, ob die Fälschung eines Testaments ein für alle Mal das Erbrecht der Fälscherin ausschließt.

Was war geschehen? H.B., verstorben im Jahr 2019, hinterlässt eine Ehefrau und eine aus einer früheren Ehe stammende Tochter. Ein Testament hinterlässt er nicht. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge wäre die Witwe zu einem Drittel, die Tochter zu zwei Drittel erbberechtigt. Die Witwe fälscht  nun ein Testament, datiert dieses mit 3.10.2017 und setzt in diesem Testament sich selbst als Universalerbin ein. Das gefälschte Testament überreicht sie dem Notar, der das Verlassenschaftsverfahren führt. Später erstattet sie Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Testamentsfälschung und informiert den Notar.

Die Fälschung eines Testamentes ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Witwe wäre danach wegen “Erbunwürdigkeit” vom Erbrecht ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof gibt der Witwe aber noch eine Chance und verweist die Sache wieder zurück an das Erstgericht: Dort soll die Frage geklärt werden, ob die Witwe nicht durch Selbstanzeige und Mitteilung an den Notar straffrei wäre, da sie den Erfolg der Testamentsfälschung freiwillig abgewendet hat. In diesem Fall erbt sie ein Drittel des Nachlasses.

2 Ob 174/20g vom 28.01.2021

 

STEUER SPAREN – GRUND­ERWERB­STEUER

Grunderwerbsteuer fällt bei jedem Erwerb von Grund und Boden, Haus oder Eigentumswohnung an.

GRUNDERWERBSTEUER BEI KAUF
Beim Kauf ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung, das ist in der Regel der Kaufpreis, beim Tausch von Grundstücken der Wert des jeweils vertauschten Grundstückes, mindestens aber der so genannte “Grundstückswert”. Die Steuersatz beträgt 3,5%.

GRUNDERWERBSTEUER BEI UNENTGELTLICHEM ERWERB UND ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN
Der Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft und der Erwerb zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich wesentlich günstiger als der Erwerb durch Kauf von Fremden. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen der Grundstückswert. Der Steuersatz beträgt für die ersten € 250.000,00 nur 0,5%, für die nächsten € 150.000,00 2%, und erst für den darüber hinausgehenden Wert der erworbenen Liegenschaft 3,5%.

NAHE ANGEHÖRIGE
Wer ist nun als naher Angehöriger begünstigt? Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers oder der Überträgerin.
Alle anderen Personen sind steuerlich fremd.

BEISPIEL
Ein Haus mit Grundstück in Mödling wird um € 550.000,00 verkauft.
Fall 1: Verkäufer und Käufer sind zu einander fremd. Die Grunderwerbsteuer beträgt  3,5%  vom Kaufpreis, das sind € 19.250,00.
Fall 2: Der Käufer ist der Schwiegersohn der Verkäuferin:
Bemessungsgrundlage ist nicht der Kaufpreis, sondern (nur) der ermittelte Gundstückswert. Er liegt in der Regel erheblich unter dem Verkehrswert und daher unter einem am Markt erzielbaren Kaufpreis. Für das Beispiel nehmen wir an er beträgt 75% vom Verkehrswert, somit € 412.500,00.
Es ergeben sich für € 250.000,00 € 1.250,00, für € 150.000,00 € 3.000,00, für € 12.500,00 € 437,50 an Steuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher insgesamt € 4.687,50.

GÜNSTIGKEITSVERGLEICH BEIM GRUNDSTÜCKSWERT
Bei Berechnung des Grundstückswertes können verschiedene Bewertungsmethoden herangezogen werden, nach steuerlichen Werten und dem Erhaltungszustand von Gebäuden und nach Daten der Statistik Austria für vergleichbare Liegenschaften. Bei sehr geringwertigen oder abbruchreifen Gebäuden kann dem Finanzamt auch die Wertlosigkeit, z.B. durch Fotodokumentation nachgewiesen werden. Dann fällt für das Gebäude keine Grunderwerbsteuer an. Diese Übersicht dient nur der Orientierung, die Steuerbemessung ist im Detail aber komplex. Wir erstellen bei jedem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft einen Günstigkeitsvergleich nach den zur Verfügung stehenden Bewertungsmethoden und helfen Ihnen so Steuer zu sparen.

 

MEIN HUND IST MEIN ERBE.

Geht das?

Fragen zum Thema kommen im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung in unserer Kanzlei immer wieder, und: Nein! – Ein Tier ist nicht erbfähig. Eine solche Erbseinsetzung wäre unwirksam. Ist sonst niemand in dem Testament als Erbe vorgesehen erben die nächsten Angehörigen nach gesetzlicher Erbfolge, Ehegatte und eingetragener Partner, gibt es keine Angehörigen oder Lebensgefährten fällt der Nachlass an die Republik Österreich.

Wie kann ich dann sicherstellen, dass mein Tier im Fall des Falles weiterhin gut versorgt wird?
Da fragen wir zunächst einmal ganz praktisch, wer sich dann um das Tier kümmern würde, ob es laufende, möglichst tägliche Kontakte gibt, sodass sofort auffallen würde, wenn jemand zu Hause verstirbt und das Tier dann auch gleich betreut werden kann. Leider kommt es immer wieder vor, dass Haustiere neben Verstorbenen in der Wohnung halb verhungert aufgefunden werden. Dann gilt es noch Personen zu finden, die auch willens und in der Lage sind sich um das Tier zu kümmern. Meist soll es ja gerade nicht einer Einrichtung übergeben werden. Ist eine solche Person gefunden empfiehlt sich auch ihre Bereitschaft zur Übernahme des Tieres noch zu Lebzeiten zu klären.

Mein Tier in meinem Testament
Mit einem Testament kann ich die Versorgung meines Tieres sicherstellen. Es braucht dazu allerdings eine Person oder eine Einrichtung, die als Erbe oder Erbin eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht wird. Mit einer Auflage oder der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann ich darüber hinaus auch eine Kontrolle meiner Verfügung einrichten.

Die für Ihr Tier passenden Regelungen besprechen wir gerne ausführliche mit Ihnen im Detail. – Mehr zum Thema Erben und Vererben finden Sie hier.

 

SCHENKUNGS­STEUER, ERBSCHAFTS­STEUER, VERMÖGENS­STEUER

…tauchen aus aktuellem Anlass wieder in der politischen Diskussion auf. Wie steht es um diese Steuern derzeit in Österreich?

SCHENKUNGSSTEUER
Schenkungen sind steuerfrei, sofern es sich nicht um Liegenschaftsvermögen handelt. Schenkungen an nahe Angehörige über € 50.000,00, an Fremde über € 15.000,00, pro Jahr müssen allerdings dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb angezeigt werden. Die Anzeige macht jedenfalls für den oder die Beschenkte Sinn: Will er oder sie später mit dem Geld etwas Größeres anschaffen, kann der Nachweis der Herkunft der Mittel bei der Geldwäscheprüfung zum Problem werden. Erfährt das Finanzamt bei unterlassener Anzeige nach Ablauf der Anzeigefrist von der Schenkung droht eine Geldstrafe bis zu 10% des geschenkten Wertes. Die Schenkungsmeldung durch unsere Kanzlei ist unkompliziert und kurzfristig möglich. Wir empfehlen zur Vermeidung von Fehlern im Zusammenhang mit der Durchführung der Schenkung ein Beratungsgespräch im Vorhinein!

ERBSCHAFTSSTEUER
Erbschaften sind – mit Ausnahme von Liegenschaftsvermögen – steuerfrei.

VERMÖGENSSTEUER
Vermögenssteuer gibt es in Österreich derzeit nicht.

GRUNDERWERBSSTEUER
Im allgemeinen beträgt die Grunderwerbsteuer bei Kauf von Liegenschaften, von Haus, Eigentumswohnung, Grundstück 3,5% des Kaufpreises. Bei Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft wird die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Grundlage von Daten des Finanzamtes, Angaben über den Erhaltungszustand von Gebäuden und Daten der Statistik Austria ermittelt. Dabei stehen mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung. Wir ermitteln die für Sie günstigste Methode. Der Steuersatz beträgt für die ersten € 250.000,00 0,5%, für weitere € 150.000,00 2%, darüber hinaus 3,5%.

IMMOBILIENERTRAGSSTEUER
Wer Liegenschaftsvermögen verkauft macht in der Regel damit Gewinn. Liegt der Ankauf der Liegenschaft weit zurück, kann es durch den Anstieg der Immobilienpreise in den letzten Jahren zu erheblichen Wertsteigerungen gekommen sein. Die Immobilienertragssteuer ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn beim Liegenschaftsverkauf und beträgt 30% des Gewinns. Bei Erwerb der verkauften Liegenschaft vor dem 31.03.2002 kann alternativ auch ein pauschaler Steuersatz von 4,2% des Kaufpreises gewählt werden.

Diese Übersicht ist zwangsläufig unvollständig und nur zur Orientierung gedacht. Das Steuerrecht ist oft komplex, gibt aber auch Freiraum zur Gestaltung. Wir beraten vorausschauend und helfen Ihnen wo immer möglich Steuer zu sparen.

 

DIE KOSTEN BEIM NOTAR

.. erfahren Sie bei uns – wann immer möglich – im Vorhinein. Ist das Ausmaß der nachgefragten notariellen Leistungen nicht vorhersehbar klären wir gemeinsam wo Kosten entstehen können und wie sie zu berechnen sind. Die Grundlage dafür sind drei Tarifordungen:

DER NOTARIATSTARIF
ist die gesetzliche Grundlage für die Berechnung typischer notarieller Leistungen wie Kaufvertrag, Schenkung, Darlehensverträge, Ehepakte, Erbverträge, Unterschriftsbeglaubigung und vieles andere mehr. Er ist ein Höchsttarif, darf also nicht überschritten werden.

DER GERICHTSKOMMISSIONSTARIF
dient zur Berechnung von Leistungen, die wir als Vertreter des Bezirksgerichtes Mödling in Verlassenschaftssachen erbringen. Er ist ein Pauschaltarif. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses, bei Liegenschaftsvermögen meist der niedrige dreifache Einheitswert des Finanzamtes. Geringe Nachlässe müssen vom Notar aber auch oft unentgeltlich abgehandelt werden.

DER RECHTSANWALTSTARIF
wird hilfsweise für Eingaben oder Verhandlungen herangezogen.

Alle Tarife sind gesetzlich geregelt.

Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Fairness in der Kostengestaltung ist uns wichtig. Deshalb sprechen wir darüber auch immer im Vorhinein und bieten eine Kostenvereinbarung an.

 

LEBENS­GEFÄHR­TEN OHNE RECHTE

Schön, wenn alles gut läuft!

Jennifer S., 29, und Roman M., 35, entschliessen sich nach jahrelanger loser Partnerschaft mit getrennten Wohnsitzen endlich zusammenzuziehen. Roman M. hat von seiner Grossmutter ein Grundstück in Mödling mit einem abbruchreifen Siedlungshaus geerbt. Das Haus soll abgerissen und auf dem Grundstück ein neues Haus gebaut werden. Jennifer S. wird ihre kleine Eigentumswohnung verkaufen und den Verkaufserlös in das neue Haus stecken. Die dann noch fehlenden Geldmittel kommen von der Bank. Das Darlehen der Bank muss von beiden Partner aufgenommen werden.

Alles geht gut. – Nach 5 Jahren Gemeinsamkeit im neuen Haus ist dann aber doch Schluss. Jennifer S. zieht aus und braucht dringend Geld zur Anschaffung einer eigenen Wohnung. Gegenüber der Bank ist sie weiterhin zur Bezahlung der Raten verpflichtet. Im Grundbuch steht sie nicht. Einen Partnerschaftsvertrag gibt es nicht.

  • Wem gehört das Haus?
  • Wer kann jetzt von wem was genau verlangen?
  • Was hätten die beiden im vorhinein besser regeln können?

Wenn Lebensgemeinschaften auseinandergehen läuft es mitunter für einen der Partner schlecht. Der gelebte Ausgleich der Interessen fehlt, es geht ums Geld. Und dann stellt sich heraus, dass wechselseitige Ansprüche für den Fall der Trennung nicht vereinbart worden sind und klare gesetzliche Regelungen fehlen. Je länger eine Lebensgemeinschaft währt, desto eher vermischen sich die Beiträge der Partner zum gemeinsamen Vermögen, wird unterschiedlich je nach Leistungsmöglichkeit in gemeinsame Projekte, wie etwa ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung investiert. Soll einer der Partner im Falle der Trennung dann etwa das Haus übernehmen kann es schwer sein einvernehmlich einen finanziellen Ausgleich festzulegen, den er oder sie auch leisten und um den er oder sie eine neue eigene Wohnmöglichkeit anschaffen kann. Hat sich ein Teil überwiegend den Kindern gewidmet und der andere verdient, werden die unterschiedlichen Beiträge der Partner zum Thema. Sollen die Kinder künftig bei einem Teil wohnen und treffen die Betreuungspflichten überwiegend diesen Teil, stehen sogar bei Auflösung der Lebensgemeinschaft Unterhaltsfragen im Raum.

Bei Tod eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin hat der überlebende Teil ein gesetzliches Erbrecht nur dann, wenn es keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Im Krankheitsfall hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin kein Auskunftsrecht und keine Einsicht in Krankenakte. An eine Witwen– oder Witwerpension braucht der überlebende Teil gar nicht denken.

Nicht jede Lebensgemeinschaft braucht einen Partnerschaftsvertrag. Häufig macht es jedoch Sinn die jeweils in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Vermögenswerte und Beiträge während der Lebensgemeinschaft zu dokumentieren, für den Todesfall eines Partners mit einem Testament den überlebenden Teil abzusichern und mit einer Vorsorgevollmacht ein Vertretungsrecht für alle Fälle mangelnder Entscheidungsfähigkeit des anderen Teils vorzusehen.

Die erste notarielle Rechtsauskunft bringt Klarheit in Ihre Rechtsangelegenheiten und erspart böse Überraschungen im Krisenfall.

 

beschenkte Tochter muss Schwester auszahlen

Die Verstorbene lebte nach dem Tod ihres Lebensgefährten allein und hatte eine kleine Pension. Sie hinterließ keinen Nachlass. An eine ihrer beiden Töchter hatte sie bereits zu Lebzeiten unter anderem Geld für die Anschaffung eines Pkw und ihren Schmuck geschenkt. Nach Ansicht ihrer zweiten, bisher nicht bedachten, Tochter müssten aus dem Nachlass ihres Lebensgefährten noch Sparbücher mit einem Einlagestand von über EUR 45.000 vorhanden gewesen sein. Sie ging davon aus, dass die Verstorbene auch diese ihrer Schwester geschenkt hätte. Die Schwester erklärte nichts von solchen Sparbüchern zu wissen. (Sachverhalt vereinfacht und gekürzt)
Hat die bisher nicht bedachte Tochter einen Anspruch gegenüber ihrer Schwester?
Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtanteil an Schenkungen von den Beschenkten verlangen, wenn dieser – wie hier – nicht aus dem Nachlass bezahlt werden kann. Zur Berechnung wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Der Pflichtteilsanspruch im gegenständlichen Fall beträgt ein Viertel des so errechneten Nettonachlasses. Pflichtteilsberechtigte haben jedoch meist ein Beweisproblem: Die Tatsache der Schenkung und das Geschenkobjekt können eben häufig nicht bewiesen werden. Der Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass es des Beweises der Schenkung selbst nicht bedarf, sondern lediglich des Beweises objektiver Umstände, die auf eine Schenkung der Verstorbenen schließen lassen, im gegenständlichen Fall die bereits bisher gemachten Schenkungen. Damit haben es Pflichtteilsberechtigte künftig leichter ihren Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Beschenkte sind jetzt nämlich zur Auskunft über sämtliche Schenkungen eines Verstorbenen verpflichtet.
Gelegenheitsgeschenke und Geschenke aus dem laufenden Einkommen spielen bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle.
2Ob 227/19z vom 27.11.2020
Mehr zum Thema Erben und Vererben finden Sie hier: testament-und-erbrecht

 

Das Gründer­paket

Ob alleine oder mit Partnern. Ob kleines Unternehmen oder größerer Betrieb: Die Gründung sollte immer das erste Erfolgskapitel in der Unternehmensgeschichte sein. Mit unserem Beratungsangebot bauen wir mit Ihnen an einem stabilen Fundament für Ihr Unternehmen, damit die Weichen von Anfang an auf Erfolg gestellt sind.  Folder-Gruenderpaket
Die Kanzlei ist auch während des Lockdowns geöffnet. Für alle Sicherheitsmassnahmen zur Erhaltung Ihrer Gesundheit und Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs ist selbstverständlich gesorgt.
Bleiben wir in Kontakt – auch in der Krise!

 

GmbH-Ge­sell­schafts­vertrag und Insolvenz eines Gesell­schafters

Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag helfen im Insolvenzfall eines Gesellschafters nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Gläubiger eines insolventen Gesellschafters nicht schlechter stellt als Erben beim Tod oder Mitgesellschafter bei freiwilligem Ausscheiden eines Gesellschafters. Das hat der Oberste Gerichtshof am 16.09.2020 sinngemäß festgestellt (6Ob 64/20k). Wir empfehlen einen genauen Blick in Ihren Gesellschaftsvertrag und im Zweifelsfall die Rückfrage bei Ihrem Notar.

Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.