Lexikon

A-Z

Hier sammeln wir laufend, wofür sich an anderer Stelle kein Platz gefunden hat, weitere Leistungen, Erklärungen, Tipps, Checklisten, usw., von A-Z.
Wir sind bemüht alle Einträge aktuell zu halten, sie können die Beratung im Einzelfall aber nicht ersetzen. Für Vollständigkeit, Richtigkeit bzw. Aktualität gibt es deshalb keine Gewähr.

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Erben, gesetzliche

Hinterläßt ein Verstorbener kein Testament, kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Danach erben zunächst die Nachkommen des Verstorbenen, sind keine Nachkommen vorhanden seine Eltern, dann in der Reihenfolge deren Nachkommen, Großeltern, bzw. deren Nachkommen, danach noch die Urgroßeltern, aber nicht mehr Blutsverwandte, die von Urgroßeltern abstammen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist neben Nachkommen zu einem Drittel, neben Eltern zu zwei Drittel, ansonsten alleiniger Erbe. Gibt es nach dieser Rangfolge keinen gesetzlichen Erben, kommt der Lebensgefährte, ausnahmsweise auch noch ein Vermächtnisnehmer als außerordentlicher Erbe in Betracht.

Erbrecht des Ehegatten, eingetragenen Partners

Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen, so erbt der Ehegatte/eingetragene Partner ein Drittel, hat er oder sie keine Nachkommen, aber Eltern, dann zwei Drittel, sind auch die Eltern verstorben, den ganzen Nachlass. Ist nur ein Elternteil verstorben erhält er oder sie auch den Anteil des verstorbenen Elternteils.


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Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
Nicht mehr pflichtteilsberechtigt: Die Eltern.
Der Pflichtteilsanspruch ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Er ist kein Anspruch auf den Nachlass oder Teile davon, sondern grundsätzlich vom Erben oder der Erbin in Geld zu leisten.


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Schenkungsvertrag und seine Folgen im Erbrecht

Keine automatische Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil!
Ein “Vorempfang”, d.h. die Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil eines Erben muss mit Testament verfügt oder mit dem Erben schriftlich vereinbart werden. Erben Kinder aufgrund des Gesetzes, so muss sich ein Kind Schenkungen, die es selbst oder sein Vorfahre vom Verstorbenen erhalten hat, auf Verlangen eines anderen Kindes auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Ausnahmen: z.B. Gelegenheitsgeschenke.

Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner) sind auf Verlangen eines anderen Pflichtteilsberechtigten, Erben oder Vermächtnisnehmers dem Nachlass hinzuzurechnen und beim Geschenknehmer auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Ausnahmen: z.B. Gelegenheitsgeschenke, Geschenke aus “sittlicher Pflicht” oder “Gründen des Anstandes”. Der Geschenkgeber, die Geschenkgeberin, kann die Anrechnung mit Testament oder schriftlicher Vereinbarung erlassen. Reicht sein oder ihr Nachlass zur Bezahlung der Pflichtteilsansprüche aber nicht aus, muss der Beschenkte dem verkürzten Pflichtteilsberechtigten den Fehlbetrag ersetzen.

Gemeinsames Wohnungseigentum
Verstirbt ein Wohnungseigentumspartner, so geht dessen Anteil an der Eigentumswohnung unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Auf diesen automatischen Übergang kann der Überlebende im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichten oder eine andere Vereinbarung mit Erben und Pflichtteilsberechtigten schließen. Er oder sie muss allerdings in die Verlassenschaft den halben Verkehrswert der Eigentumswohnung (oder des Hauses im Wohnungseigentum) einzahlen. Bei dringendem Wohnbedürfnis des Überlebenden kann die Zahlungspflicht ganz oder teilweise entfallen. Sie kann auch durch Testament oder Vertrag der Partner erlassen werden. Die Partner können weiters schriftlich vereinbaren, dass statt dem Überlebenden eine andere Person die halbe Eigentumswohnung erhält.

Eine ausführlichere Darstellung der Rechtslage zum 01.11.2018 gibt es hier zum Download.

Sterbeverfügungsgesetz in Kraft mit 01.01.2022

Schwer erkrankten sterbewilligen Personen soll der Suizid mit Unterstützung von Vertrauenspersonen ermöglicht werden, ohne dass diese Unterstützung strafbar wäre. Notare sollen sicherstellen, dass die strengen Vorgaben des Gesetzes erfüllt und besonders die Freiwilligkeit der betroffenen Person sichergestellt ist. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland nennt unter +43 1 40245090 Notariate mit diesem Service.


T
Todesfallaufnahme

In einem Todesfall sammeln wir im gerichtlichen Auftrag, oder – wenn Sie unsere Kanzlei mit Ihrer Vertretung beauftragt haben – als Erbenvertreter alle für das Verlassenschaftsgericht wichtige Informationen:

  • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, wenn nicht vorhanden: Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern, ev. E-Mail
  • Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, sonstige letztwillige Anordnungen
  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter
  • Todesfallkosten: Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen, beispielsweise von Bestattungsunternehmen, Grabstein, Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeigen, Trauerbillets
  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer
  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern
  • Gehalts-/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer
  • Sonstige Girokonten, Depotkonten, Wertpapiere (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern
  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern, Angabe zum Inhalt
  • Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und Polizzennummern
  • Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit- und Darlehensschulden, Bürgschaften
  • Bei Faustfeuerwaffen: Waffenbesitzkarte und Waffennummern, Angabe zum Wert
  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, oder Adresse
  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein, Angabe zum Wert (z.B. über Euro Tax)
  • Informationen über weitere Vermögenswerte des Verstorbenen

Download Folder Verlassenschaftsverfahren


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Vermächtnis

Eine letztwillige Anordnung, in der einer Person aus einem Nachlass bestimmte Sachen, Geld oder andere Vermögenswerte, aber nicht der ganze Nachlass oder ein Anteil daran (1/3, 1/2, usw…) zugedacht sind, heißt Vermächtnis, die bedachte Person Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerin.


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Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.