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Wohnungs­eigentum richtig vererbt.

| m.draxler

Eigentum an Wohnung oder Reihenhaus im Wohnungseigentum ist nur 50:50 teilbar. Es kann daher auch nicht an mehr als zwei Personen vererbt werden. Das führt im Todesfall eines Miteigentümers zu mitunter unerwarteten Rechtsfolgen:

Im Todesfall eines Eigentümers geht dessen Anteil automatisch auf den anderen Eigentümer über. Dieser kann also beruhigt sein, andere Erben haben keinen Zugriff auf die Wohnung, selbst wenn in einem Testament etwas Anderes verfügt wäre! Der überlebende Miteigentümer muss aber grundsätzlich den halben Wert der Wohnung in den Nachlass des Verstorbenen einzahlen. Ist er oder sie auf die Wohnung angewiesen mindert sich die Einzahlungspflicht auf ein Viertel des Wertes und kann in Ausnahmefällen auch ganz entfallen.

Den eigenen Hälfte-Anteil an einer Eigentumswohnung mit Testament vererben geht also nicht. Die Miteigentümer können allerdings bei einem Notar oder Rechtsanwalt schriftlich vereinbaren, wer den Anteil eines Eigentümers in dessen Todesfall erhalten soll. Übernimmt dieser Begünstigte die halbe Wohnung, gibt es wieder eine Einzahlungspflicht in den Nachlass, die mit Testament auch erlassen werden kann.

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