Familienrecht

Leistungen

Familienrecht im Notariat Perchtoldsdorf

Rechtssicherheit in familiären Angelegenheiten schaffen

Ehe und Partnerschaft – ein Vertrag
Ehe und eingetragene Partnerschaft werden vor dem Standesbeamten geschlossen. Wer weiß aber, dass damit der Abschluss eines Vertrages verbunden ist, dessen Inhalt man im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in anderen Gesetzen nachlesen kann?

Welche Rechtsprobleme gibt es bei Partnerschaften ohne Eintragung?
Sie wollen eine Partnerschaft ganz ohne Eintragung, auf Lebenszeit oder auf Zeit? Spätestens wenn es zur Trennung im Streit kommt sehen wir, welche Fragen offen sind: Es sind meist dieselben, die auch bei Ehescheidung auftauchen, die konkreten Lösungen finden sich aber nicht im Scheidungsrecht. Dennoch muss gemeinsam während der Lebensgemeinschaft Erspartes, beim Hausbau oder bei Anschaffung einer Wohnung Investiertes aufgeteilt oder der Beitrag einer Partnerin bzw. eines Partners zum Vermögen des anderen abgegolten werden. Allgemeine Rechtsgrundsätze passen hier mitunter nicht: Gerichte wenden hilfsweise die Regeln über die “bürgerlich rechtliche Gesellschaft” an.

Warum sollte man vor Ehe oder Partnerschaft Rechtsberatung in Anspruch nehmen?
Gemeinsame Rechtsberatung erspart Irrtümer und unliebsame Überraschungen. Wir informieren Sie über das während aufrechter Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft geltende Recht und die möglichen Folgen einer Trennung oder Scheidung. Sie entscheiden dann, ob Sie noch vor Eingehung der Gemeinschaft eine vertragliche Regelung (Ehepakt, Partnerschaftsvertrag) wünschen – oder nicht.

Die häufigsten Themen
in der Rechtsberatung in diesem Zusammenhang:
  • Gütertrennung während aufrechter Ehe/Partnerschaft/Lebensgemeinschaft
  • Vermögensaufteilung bei Trennung und Scheidung
  • Abgeltung von Investitionen
  • Wohnortregelung nach Trennung und Scheidung
  • Unterhalt
  • gemeinsame Obsorge für Kinder

Unterschiede im Erbrecht
zwischen Ehe/eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaft: Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten erben erst nach allen anderen gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben und erst nach mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt, in der Praxis daher so gut wie nie. Stammen Kinder aus früheren Beziehungen einer Ehegattin/Partnerin bzw. eines Ehegatten/Partners ist häufig auch das mit Eheschließung/Partnerschaft entstehende Erb- und Pflichtteilsrecht der neuen Partnerin bzw. des neuen Partners ein Thema. Mehr dazu finden Sie unter Leistungen: TESTAMENT UND ERBRECHT.

Pensionsansprüche
im Todesfall einer Ehegattin/eingetragenen Partnerin bzw. eines Ehegatten/eingetragenen Partners entstehen erst nach einer Wartezeit gemäß Pensionsrecht, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten haben keinen Pensionsanspruch.

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