Schenkungen an einzelne von mehreren Kindern haben Auswirkungen im Erbfall, je nachdem, wie, oder ob die Erbfolge geregelt ist, oder eben nicht. Die sollten bei jeder Schenkung mit bedacht werden. Die Tatsache, dass „ein Kind ja schon bekommen hat“, führt nicht automatisch zu einer gewünschten Gleichbehandlung mit anderen Kindern im Erbfall.
Zu Lebzeiten kann jeder frei über sein Vermögen verfügen. Ausgleichsansprüche von Pflichtteilsberechtigten, allen voran von Kindern, entstehen erst im Todesfall des Geschenkgebers oder der Geschenkgeberin. Möchte man Kinder gleich behandeln, gilt es zu beachten: Ist etwa der überlebende Ehegatte mit Testament zum Erben eingesetzt und haben die Kinder daher einen Pflichtteilsanspruch, dann kann ein Kind, das durch Schenkungen an ein anderes Kind zu Lebzeiten und durch letztwillige Zuwendungen nicht einmal wertmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten hat, die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, muss das beschenkte Kind die Aufzahlung auf den vollen Pflichtteil leisten. Das pflichtteilsberechtigte Kind erhält dann aber immer nur noch halb so viel wie das beschenkte. Will man Kinder also insgesamt hinsichtlich zu Lebzeiten geschenkten und ererbten Vermögens gleichstellen, braucht es eine letztwillige Regelung, ein Testament.
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