Wie komme ich zu einem Grundbuchsauszug?
Grundbuchsauszüge erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail zeitnah als Rückmail, beglaubigte Auszüge versenden wir per Post am selben Tag.
Fallweise Einsicht in Ihr Grundbuch macht Sinn
Mit einer Eintragung in das Grundbuch haben Sie Ihr Recht als Eigentümerin bzw. Eigentümer einer Liegenschaft, als Wohnungsberechtigte bzw. Wohnungsberechtigter, Pfandgläubigerin bzw. Pfandgläubiger oder sonst Buchberechtigte bzw. Buchberechtigter gesichert und können Ihr Recht durch Einsicht in das Grundbuch nachweisen. Dennoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen Sie sich auf den Grundbuchsstand nicht verlassen können. Das Grundbuch ist eben eine besondere Datenbank, der Änderungen bekanntgegeben werden und in der diese Änderungen eingetragen werden müssen. Und ja: Es gibt rechtliche Änderungen, die im Grundbuch (noch) nicht erfasst sind, Ihr Recht z. B. als Eigentümerin bzw. Eigentümer betreffen und von denen Sie nicht gesondert verständigt werden.
Grundstücksfläche und Grundstücksgrenzen
Die Flächenangaben im Grundbuch müssen nicht stimmen. Vor langer Zeit in schweren, gebundenen Grundbüchern erfasste und in die Datenbank des Grundbuches unüberprüft übertragene Quadratmeterangaben werden vom Vermessungsamt durch Eintrag in die digitale Katastermappe auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden in das Grundbuch übernommen, ohne dass die Grundstückeigentümer davon verständigt würden. Eine verlässliche Information über die genauen Grenzen Ihres Grundstückes bietet darüber hinaus nur die Vermessung durch einen Geometer. Dabei kommt es immer wieder zu Überraschungen. Es kann sich herausstellen, dass Begrenzungsmauern, aber auch angrenzende Nebengebäude, ganz oder teilweise auf fremdem – oder dem eigenen – Grund stehen. Wird die Situation rechtzeitig erkannt, suchen wir auf Wunsch gemeinsam mit den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine einvernehmliche vertragliche Lösung als Alternative zu einem Gerichtsverfahren oder einem Abbruchsbescheid der Baubehörde.
Was bedeutet “Ersitzung von Rechten” im Grundbuch?
Nach 30 Jahren Benützung kann das Eigentum an einem fremden Grundstück z. B. auf die Nachbarin oder den Nachbarn übergehen, vorausgesetzt sie oder er benützt es im guten Glauben, es sei das eigene. Ähnliches gilt für überbaute Teilflächen, z. B. Grenzmauern oder Gebäudeteile auf fremden Grund, die Ersitzung von Wegen oder Zufahrten. Die Eintragung solcher ersessenen Rechte kann im Grundbuch beantragt werden.
Warum sollen erloschene Rechte im Grundbuch gelöscht werden?
Der Kredit für den Hausbau ist getilgt, das Wohnbauförderungsdarlehen ausbezahlt, ein Nutzungsrecht oder ein Veräußerungsverbot erloschen, weil die berechtigte Person verstorben ist. Das Grundbuch wird in solchen Fällen nicht automatisch verständigt, es muss ein Löschungsantrag eingebracht und dem Grundbuchsgericht die Löschungserklärung des Pfandgläubigers, der Bank, des Landes (bei einem Wohnbauförderungsdarlehen) oder die Sterbeurkunde der berechtigen Person vorgelegt werden. Im Notariat in Perchtoldsdorf erhalten Sie Ihren Grundbuchsauszug und alle diesbezüglichen Informationen über Ihr Grundstück. Wir kümmern uns darum, dass Ihr Grundbuch immer auf dem neuesten Stand ist.
Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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