Grundbuchauszug und Kaufverträge

Das Grundbuch überrascht!

| m.draxler

Der Wohnbaukredit ist längst ausbezahlt, die Bank steht nach wie vor im Grundbuch! Vielleicht weniger überraschend: Wohn- und Fruchtgenussrechte, Verkaufs- und Belastungsverbote zugunsten verstorbener Vorfahren sind noch ersichtlich, von einer Namensänderung des Eigentümers weiß das Grundbuch nichts.

Ganz anders als bei einer Suchmaschine oder einer mit künstlicher Intelligenz ausgestatteten Datenbank im Internet ist die große Stärke unseres Grundbuchs, dass es nur Eintragungen zeigt, die auch zweifelsfrei richtig sind. Sie müssen dem Grundbuchsführer mit öffentlicher Urkunde (bei Namensänderung z.B. Heiratsurkunde) oder öffentlich beglaubigter Urkunde (z.B. notarielle Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Kaufvertrag) nachgewiesen werden.

Gibt das Grundbuch die Rechtslage nicht (mehr) richtig wieder, muss eine Änderung beantragt und die Beweisurkunde – z.B. die beglaubigt unterschriebene Löschungserklärung der Bank – dem Grundbuch vorgelegt werden, damit die Pfandrechtseintragung gelöscht werden kann.

Grundbuchsauszüge und unkomplizierte Auskunft über unklare Eintragungen im Grundbuch hat der Notar.

 

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