Beglaubigungen

Leistungen

Notarielle Beglaubigungen in Perchtoldsdorf

Unterschrift­sbeglaubigung beim Notar meist günstiger als bei Gericht

Wofür benötige ich die Beglaubigung meiner Unterschrift?
Eine Unterschriftsbeglaubigung benötigen Sie für Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch oder Firmenbuch, und zur Beweissicherung bei wichtigen Rechtsgeschäften. Der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift und den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Auf Wunsch erhalten Sie die von Ihnen unterschriebene und notariell beglaubigte Urkunde zusätzlich in elektronischer Form.

Warum gehe ich für eine Unterschriftsbeglaubigung besser zum Notar und nicht zu Gericht?
Einfache Unterschriftsbeglaubigungen sind zwar auch bei den Bezirksgerichten möglich, Zeichnungsbestätigungen für Gesellschaften und die Beurkundung von Rechten aus dem Firmenbuch – bei Bedarf auch auf Englisch – macht nur der Notar.

Welche Kostenvorteile bietet mir ein Notar?
Die Beglaubigung ist beim Notar meist günstiger als bei Gericht. Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung richtet sich nämlich (bei gleicher Bemessungsgrundlage) beim Notar nach dem Notariatstarif, bei Gericht aber nach dem Gerichtsgebührengesetz. Bei sehr hohen Beträgen kann es sogar sein, dass das Gericht die doppelte Gebühr einhebt. Bei der Beglaubigung von mehreren Unterschriften auf einer Urkunde wird bei Gericht bis zum Vierfachen der Notariatsgebühr fällig.

Habe ich den Vorsteuerabzug bei der Notariatsgebühr?
Die Notariatsgebühr enthält im Gegensatz zur Gerichtsgebühr 20 Prozent Umsatzsteuer, ein Vorteil für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen und Unternehmer. 

Warum benötige ich einen Termin?
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist mit “Handarbeit” verbunden, die etwas Zeit braucht. Nach der Entgegennahme einer Unterschrift sind die Daten der handelnden Person und der Inhalt der unterschriebenen Urkunde in ein Register einzugeben. Ein elektronischer Zeitstempel (“Beurkundungsregisterzahl”) wird vergeben, die Beurkundungsklausel erstellt und mit der Urkunde – mit rot-weiss-rotem Faden genäht und mit Amtssiegel versehen – verbunden. Mit Ihrer telefonischen Terminvereinbarung helfen Sie uns Ihre Wartezeit kurz zu halten. 

Was muss ich zur Unterschriftsbeglaubigung mitnehmen?
Sie benötigen einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein).

Muss ich persönlich erscheinen oder ist eine Fernbeglaubigung möglich?
Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von der Ausstellerin bzw. vom Aussteller stammt. Davon muss sich der Notar eben überzeugen. Über die Möglichkeit der Unterschriftsbeglaubigung per Videokonferenz und Identitätsfeststellung mittels Video-ID-Verfahren informieren wie Sie gerne auf Anfrage.

Was bedeutet “Schutz vor Übervorteilung” und wie stellt der Notar sie sicher?
Die Klientin oder der Klient muss anlässlich der Beglaubigung erklären, dass sie oder er den Inhalt der Urkunde kennt und die Unterschrift nicht unter Zwang geleistet wurde. Bei diesbezüglichen Zweifeln oder Zweifeln des Notars an ausreichender Sprachkenntnis für das Verständnis der Urkunde muss der Notar die Beglaubigung einer Unterschrift ablehnen.

Bekomme ich beglaubigte Kopien auch ohne persönliche Anwesenheit?
Beglaubigte Kopien erhalten Sie auch ohne persönliche Anwesenheit in der Kanzlei. Beglaubigte Kopien werden häufig von Reisepässen, Personalausweisen, anderen Urkunden und Zeugnissen angefordert, wenn man die Originale nicht aus den Händen geben möchte.

Was Notare sonst noch beurkunden

  • Urkundenvorweisung zum Nachweis des Besitzes eines Dokumentes zu einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. zum Nachweis in Urheberrechtsfragen
  • Lebenszeugnis, z. B. zum Nachweis eines Anspruches gegen eine ausländische Pensionsversicherung
  • Freiwillige Feilbietung, z. B. von Immobilien
  • Beurkundung von Auslosungen, Gewinnspielen, Offertverhandlungen und dgl. “unter notarieller Aufsicht”
  • Nachweisliche notarielle Zustellung von Urkunden
  • Wechselproteste
  • Protokollierung von Beratungen und Beschlüssen, z. B. der Generalversammlung einer GmbH
  • Beglaubigte Auszüge aus öffentlichen Registern wie Grundbuch oder Firmenbuch
  • Amtsbestätigungen über den Inhalt von öffentlichen Urkunden oder von Gerichts- oder Verwaltungsakten

Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.