Bittere Nachricht für die Ehegattin: Die Pflegerin erbt.
Gewerblich tätige Pflegepersonen werden aufgrund eines Pflegevertrages beschäftigt und für ihre Arbeit bezahlt. Sie sind verpflichtet sich um die ihnen zur Betreuung anvertrauten Personen zu kümmern. Ihre berufliche Stellung dürfen sie nicht ausnützen um sich zu bereichern, indem sie eine Leistung ohne Gegenleistung annehmen.
Im Laufe der Betreuungszeit kann zwischen einer Pflegeperson und dem oder der Pflegebedürftigen ein besonderes Naheverhältnis entstehen, vor allem dann, wenn nahe Angehörige nicht Willes oder in der Lage sind, eine eigene Beziehung zu der gepflegten Person aufrechtzuerhalten. Fortschreitende mental bedingte Wesensveränderung oder körperliches Unvermögen kann das für nahe Angehörige mitunter schwer oder unmöglich machen. Was gilt, wenn nun die Pflegeperson zum Erben eingesetzt wird?
Der Oberste Gerichtshof hat zu dem heiklen Thema jetzt für nahe Angehörige – und im konkreten Fall für die Witwe – eine bittere Nachricht: Pflegepersonen können wirksam testamentarisch zu Erben eingesetzt werden und dürfen das Erbe auch annehmen. Das Verbot gilt also für erbrechtliche Regelungen nicht. Im konkreten Fall erbt also die Pflegeperson, der Witwe bleibt ein Pflichtteil und ihr gesetzliches Vorausvermächtnis.
2 Ob 15/23d vom 21.02.2023
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