„Als mein Vater meine Mutter kennengelernt hat war er eben frisch geschieden. Seine erste Frau war viel jünger als er und sie hat nach der Scheidung bis jetzt – soweit ich weiß – auch nicht wieder geheiratet. Im dem Scheidungsvergleich hat er sich zu – er meint „großzügigen“ – Unterhaltszahlungen verpflichtet. Müsste ich als Erbe meines Vaters an seine geschiedene Ehegattin nach seinem Tod weiterhin Unterhalt zahlen?“
Ehegatten und eingetragene Partner haben gegen die Erben eines Verstorbenen weiterhin einen Unterhaltsanspruch und müssen sich alles aus dem Nachlass Erhaltene darauf anrechnen lassen. Aber auch der Unterhaltsanspruch der geschiedenen und nicht nochmals verheirateten vormaligen Ehegattin geht auf die Erben über. Immerhin ist die Haftung der Erben auf den Wert des Nachlasses beschränkt und mindert sich in Einzelfällen, z.B. durch Leistungen der öffentlichen Hand. Jeder Erbe ist aber gut beraten zu klären, ob solche Unterhaltsansprüche bestehen und die Annahme der Erbschaft noch sinnvoll ist.
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