Die erste Rechtsberatung im neuen Jahr: „Wir wollen demnächst heiraten: Brauchen wir einen Ehevertrag?“
Gleich vorweg: Die Ehe wird zwar vor dem Standesbeamten geschlossen, ist aber eigentlich ein Vertrag. Sein Inhalt findet sich – ein wenig klein gedruckt – im Gesetz. Dort ist auch der gesetzliche Güterstand geregelt, und der heißt „Gütertrennung“. Allein dafür braucht es also keinen eigenen Ehevertrag. Jeder Ehegatte (Gleiches gilt für eingetragene Partner) behält, was ihm vor der Ehe gehört und was er während der Ehe von Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Das gilt auch für während der Ehe erworbenes Vermögen.
Kommt es allerdings zur Scheidung, wird dieses Vermögen neu einteilt, und zwar in das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat und Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse. Gut, wenn dann kein Streit darüber besteht, oder der Ehevertrag regelt, wie diese Werte tatsächlich aufzuteilen sind. Dann braucht es auch keine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens. Von einem Ehevertrag kann der Richter im Streitfall nur abweichen, wenn das Ergebnis aus seiner Sicht zum Zeitpunkt der Ehescheidung unvertretbar („unbillig“) wäre. Dann kann er sogar Eigentum übertragen, Nutzungsrechte (an der Ehewohnung) festlegen oder einem Ehegatten Unterhalt nach Scheidung zusprechen.
Mit einem Ehevertrag kann die gesetzliche Regelung in vielen Bereichen abgewählt und durch eine passendere ersetzt werden.
Wird fortgesetzt.
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