…tauchen aus aktuellem Anlass wieder in der politischen Diskussion auf. Wie steht es um diese Steuern derzeit in Österreich?
SCHENKUNGSSTEUER
Schenkungen sind steuerfrei, sofern es sich nicht um Liegenschaftsvermögen handelt. Schenkungen an nahe Angehörige über € 50.000,00, an Fremde über € 15.000,00, pro Jahr müssen allerdings dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb angezeigt werden. Die Anzeige macht jedenfalls für den oder die Beschenkte Sinn: Will er oder sie später mit dem Geld etwas Größeres anschaffen, kann der Nachweis der Herkunft der Mittel bei der Geldwäscheprüfung zum Problem werden. Erfährt das Finanzamt bei unterlassener Anzeige nach Ablauf der Anzeigefrist von der Schenkung droht eine Geldstrafe bis zu 10% des geschenkten Wertes. Die Schenkungsmeldung durch unsere Kanzlei ist unkompliziert und kurzfristig möglich. Wir empfehlen zur Vermeidung von Fehlern im Zusammenhang mit der Durchführung der Schenkung ein Beratungsgespräch im Vorhinein!
ERBSCHAFTSSTEUER
Erbschaften sind – mit Ausnahme von Liegenschaftsvermögen – steuerfrei.
VERMÖGENSSTEUER
Vermögenssteuer gibt es in Österreich derzeit nicht.
GRUNDERWERBSSTEUER
Im allgemeinen beträgt die Grunderwerbsteuer bei Kauf von Liegenschaften, von Haus, Eigentumswohnung, Grundstück 3,5% des Kaufpreises. Bei Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft wird die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Grundlage von Daten des Finanzamtes, Angaben über den Erhaltungszustand von Gebäuden und Daten der Statistik Austria ermittelt. Dabei stehen mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung. Wir ermitteln die für Sie günstigste Methode. Der Steuersatz beträgt für die ersten € 250.000,00 0,5%, für weitere € 150.000,00 2%, darüber hinaus 3,5%.
IMMOBILIENERTRAGSSTEUER
Wer Liegenschaftsvermögen verkauft macht in der Regel damit Gewinn. Liegt der Ankauf der Liegenschaft weit zurück, kann es durch den Anstieg der Immobilienpreise in den letzten Jahren zu erheblichen Wertsteigerungen gekommen sein. Die Immobilienertragssteuer ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn beim Liegenschaftsverkauf und beträgt 30% des Gewinns. Bei Erwerb der verkauften Liegenschaft vor dem 31.03.2002 kann alternativ auch ein pauschaler Steuersatz von 4,2% des Kaufpreises gewählt werden.
Diese Übersicht ist zwangsläufig unvollständig und nur zur Orientierung gedacht. Das Steuerrecht ist oft komplex, gibt aber auch Freiraum zur Gestaltung. Wir beraten vorausschauend und helfen Ihnen wo immer möglich Steuer zu sparen.
Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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