Wer von den Eltern Haus, Eigentumswohnung oder Grundstück geschenkt bekommt denkt sicher an die Kosten der Übertragung, Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühr und Vertragskosten, aber vielleicht nicht an eine „Nachzahlung“ im Fall des Todes eines Elternteils. Gibt es außer dem beschenkten Kind noch weitere Kinder und keinen nennenswerten Nachlass, muss der oder die Beschenkte mit einer Pflichtteilsergänzungsforderung seiner bzw. ihrer Geschwister rechnen. Das zu kurz gekommene Kind kann von dem beschenkten Kind den Teil des Pflichtteils verlangen, der im Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Sind noch beide Eltern am Leben, so beträgt der Pflichtteil bei zwei Kindern ein Sechstel des Wertes des Nettonachlasses inklusive des Verkehrswertes des Geschenks.
Vorausschauende Planung lohnt sich also schon anlässlich einer geplanten Schenkung oder Übergabe. Ein notarieller Verzicht der Pflichtteilsberechtigten, ganz oder teilweise, mit oder ohne Abfindung, oder zumindest eine überschlagsweise Berechnung von Pflichtteilsergänzungsforderungen beugen zumindest künftigen Überraschungen vor.
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