Patienten in kritischen Situationen stellen Ärzte immer wieder vor schwierige Entscheidungen, besonders, wenn es um einen anstehenden operativen Eingriff oder um technisch unterstützte lebensverlängernde Maßnahmen in der finalen Lebensphase geht und der Patient oder die Patientin sich nicht äußern oder aus anderen Gründen nicht für sich selbst entscheiden kann. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht helfen den Ärzten dabei und sollen sicherstellen, dass im Sinne des Patienten gehandelt wird.
Was unterscheidet Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht? Die verbindliche Patientenverfügung verbietet Ärzten bestimmte medizinische Behandlungen durchzuführen. Wer gegen die Verfügung handelt macht sich strafbar. Eine „sonstige“, also nicht verbindlich gemachte Patientenverfügung, unterstützt den Arzt lediglich bei seiner Entscheidung, aber auch nahe Angehörige den Willen des Patienten zu akzeptieren, auch wenn sie sich vielleicht Anderes gewünscht hätten. Eine verbindliche Patientenverfügung ist höchstens 8 Jahre wirksam.
Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person medizinische Entscheidungen für den Patienten in seinem Sinn zu treffen und setzt daher ein starkes Vertrauensverhältnis und eine gemeinsame Auseinandersetzung mit dem Thema zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer voraus. Die Vorsorgevollmacht bleibt bis zum Widerruf wirksam und deckt meist auch viele andere Bereiche wie Bankvollmacht, Postvollmacht, Behördenvollmacht etc., ab.
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