„Seit unseren Scheidungen leben wir jetzt schon seit mehr als 30 Jahre in guter Lebensgemeinschaft. Aber warum nicht jetzt doch heiraten? Nur: Er/Sie will nicht, immerhin habe ich – damals seinen/ihren Antrag abgelehnt…“
Warum nicht doch? – Lebensgemeinschaft oder Ehe (eingetragene Partnerschaft), das macht einen Unterschied. Nach einer Ehescheidung stehen die ehelichen Pflichten und die unangenehmen Erfahrungen bei Scheitern und Auflösung der Ehe im Fokus. Hat sich eine Lebensgemeinschaft einmal bewährt, lohnt sich mitunter aber eine Neubewertung der Ehe auch aus wirtschaftlichen Überlegungen.
Eine Hinterbliebenenpension gibt es bei der Lebensgemeinschaft nicht. Und auch kein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet aber auch, dass einem testamentarisch zum Erben eingesetzten Partner das Erben teurerer kommt als einem Ehegatten, dann nämlich, wenn Kinder vorhanden sind. Deren Pflichtteilsanspruch beträgt neben dem Lebensgefährten ja eine Hälfte des gesetzlichen Erbteils d.i. der halbe Wert des Nachlasses in Geld(!), neben dem Ehegatten aber nur ein Drittel. Soll ein überlebender Partner also maximal vor Pflichtteilsforderungen von Kindern geschützt werden, gelingt das bei dem überlebenden Ehegatten besser als bei dem Lebensgefährten. Sollen dagegen nur die eigenen Kinder erben, braucht dessen Elternteil als Lebensgefährte nichts weiter tun, als Ehegatte müssen die Kinder mit der Pflichtteilsforderung des „Stiefelternteils“ rechnen.
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