Vorsorgevollmacht

Vorsorge

Leistungen

Vorsorge im Notariat Perchtoldsdorf

Ihre Vertretung im Notfall selbst bestimmt

Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Ein Sport- oder Autounfall, eine plötzliche Erkrankung, aber auch ein schleichender altersbedingter Abbauprozess: Wenn die Entscheidungsfähigkeit verloren geht, Entscheidungen aber getroffen werden müssen, ist das Bezirksgericht des Wohnortes für die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bzw. eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zuständig. Je nach Art der erforderlichen Vertretungshandlungen werden geeignete nahe Angehörige, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Notare als Erwachsenenvertreterin bzw. Erwachsenenvertreter herangezogen. Die Erwachsenenvertreterin bzw. der Erwachsenenvertreter ist gegenüber dem Gericht rechnungslegungspflichtig und hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung.

Warum sollte ich rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten?
Eine rechtzeitig errichtete Vorsorgevollmacht macht die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bzw. eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters überflüssig. Mit ihr werden selbst gewählte, vertrauenswürdige Personen berechtigt im Vorsorgefall die nötigen Entscheidungen zu treffen. Nahe Angehörige beanspruchen in der Regel auch kein Honorar für die mitunter sehr aufwendige Tätigkeit. Es gibt keine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht, es sei denn, dem Gericht würde ein Missbrauch der Vertretungsmacht bekannt, z. B. wenn etwa die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte sich am Vermögen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers unrechtmäßig bereichert.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht errichtet und was muss sie enthalten?
Der Inhalt der Vorsorgevollmacht kann frei gestaltet werden. Je weiter sie gefasst ist, desto eher wird sie in allen denkbaren Vertretungsfällen wirken und die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bzw. eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters überflüssig machen. Beispielsweise enthält eine Vorsorgevollmacht:

  • Bank- und Geldvollmacht
  • Postvollmacht
  • Prozessvollmacht
  • Grundbuchsvollmacht
  • Verwaltungsvollmacht
  • Vollmacht in Gesundheitsfragen
  • Einsichtsrecht in Krankenakte
  • Abschlussvollmacht für Pflegeverträge
  • Abschlussvollmacht für Pflegeeinrichtungen
  • Vollmacht in Gesellschaftssachen
  • Vollmacht in Erbrechtssachen
  • Vertretungsvollmacht bei Heimaufenthalt

Was sollte ich bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht bedenken?
Wir empfehlen zur Vorbereitung eine ausführliche Rechtsberatung, in der es vor allem um die möglichen Einsatzbereiche der Vorsorgevollmacht geht. Die Anwesenheit der künftigen Bevollmächtigten schon bei diesem Besprechungstermin ist hilfreich und bringt uns oft auf weitere Themen. Gerne stellen wir Ihnen einen juristisch bereits korrekt formulierten Rohentwurf aufgrund Ihrer Angaben und Bedürfnisse zur Verfügung. Sie können dann in Ruhe auf Basis des Textentwurfes überlegen. Nötige Anpassungen machen wir bei einem zweiten Termin zur Errichtung der Vorsorgevollmacht mit allen Beteiligten.

Ab wann ist eine Vorsorgevollmacht wirksam?
Die Vorsorgevollmacht wird mit Eintritt des Vorsorgefalls und Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis durch den Notar wirksam. Zur Eintragung ist eine ärztliche Bestätigung (i. d. R. von Hausarzt oder Neurologen), dass die Entscheidungsfähigkeit verloren gegangen ist, erforderlich.

Entmündige ich mich durch eine Vorsorgevollmacht nicht selbst?
Wer eine Vorsorgevollmacht errichtet wird dadurch nicht automatisch in seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit beschränkt, nicht einmal dann, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Niemand kann sich also durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht selbst “entmündigen”. Handelt die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber also trotz wirksamer gewordener Vorsorgevollmacht, so ist seine Handlung auch rechtlich wirksam, soweit die Entscheidungsfähigkeit bei der betreffenden Handlung tatsächlich vorlag. Die oder der Vorsorgebevollmächtigte ist außerdem gesetzlich verpflichtet, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber von beabsichtigten Handlungen rechtzeitig im Vorhinein zu verständigen und entsprechend dem erkennbaren Willen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers zu handeln. Eine medizinische Behandlung gegen den Willen der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers ist niemals zulässig. Widerspricht die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber einer medizinisch nötigen Behandlung, so muss das Gericht entscheiden. Mehr Information zu Rechten und Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten gibt es unter Downloads.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Mit einer Vorsorgevollmacht wird die Entscheidung in medizinischen Fragen im Vorsorgefall an eine Vertrauensperson übertragen. Mit einer “verbindlichen” Patientenverfügung können dem Arzt bestimmte Behandlungsmethoden untersagt werden. Eine der Verfügung widersprechende Behandlung macht den Arzt strafbar. Andere Patientenverfügungen geben dem Arzt Hinweise auf den Willen einer Patientin oder eines Patienten, die oder der sich eben nicht äußern kann, überlassen ihm aber letztlich die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung. Eine Vorsorgevollmacht hat kein Ablaufdatum, eine verbindliche Patientenverfügung verliert ihre Verbindlichkeit nach 8 Jahren, wenn sie kein früheres Ablaufdatum enthält. Informationsmaterial mit Formulierungshilfen zur Patientenverfügung gibt es bei der Patientenanwaltschaft zum Download

Wann bekomme ich eine gesetzliche Erwachsenenvertretung für einen Angehörigen?
Ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr möglich, können nahe Angehörige eines österreichischen(!) Staatsbürgers beim Notar den Antrag um Eintragung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter stellen. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, in dem bestätigt wird, dass die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten aus medizinischer Sicht erforderlich ist, prüft der Notar die rechtlichen Voraussetzungen für die Vertretung durch Einsicht in die Standesdokumente und persönliche Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person. Er versorgt alle Beteiligten mit den für sie wichtigen Informationen und registriert die Vertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Die so bestellte Erwachsenenvertreterin bzw. der Erwachsenenvertreter erhält vom Notar eine Bestätigung zum Nachweis ihrer bzw. seiner Befugnisse. Die Vertretungsbefugnis ist im Vergleich zu Vorsorgevollmacht oder gerichtlicher Erwachsenenvertretung eingeschränkt, reicht aber in vielen Fällen vollkommen aus, um das Leben einer erkrankten oder pflegebedürftigen Person zu organisieren. Eine Aufteilung der Vertretungsbereiche (z. B. in Gesundheitsbelange und in Geldangelegenheiten) auf mehr als eine Person ist möglich, nicht aber die Übertragung der Vertretung in einer Angelegenheit auf mehrere Personen. Gesetzliche Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter sind dem Bezirksgericht gegenüber berichtspflichtig.

Was ist eine “gewählte Erwachsenenvertretung”?
Ausnahmsweise ist für Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, sie aber (noch) nicht ganz verloren haben, eine einfache Vollmacht als gewählte Erwachsenenvertretung möglich. Die oder der Bevollmächtigte muss in diesem Fall mit dem Vollmachtgeber nicht verwandt sein. Sie muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und wird – wie alle anderen oben beschriebenen Vertretungsformen – in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen.

Vorsorgeberatung im Notariat
Über die für Ihren erkrankten Angehörigen konkret passenden rechtlichen Gestaltungs- und Vertretungsmöglichkeiten und den dazu nötigen Ablauf bei der Antragstellung informieren wir Sie gerne. Formulare stehen Ihnen unter Downloads zur Verfügung.

Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.