Grunderwerbsteuer fällt bei jedem Erwerb von Grund und Boden, Haus oder Eigentumswohnung an.
GRUNDERWERBSTEUER BEI KAUF
Beim Kauf ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung, das ist in der Regel der Kaufpreis, beim Tausch von Grundstücken der Wert des jeweils vertauschten Grundstückes, mindestens aber der so genannte “Grundstückswert”. Die Steuersatz beträgt 3,5%.
GRUNDERWERBSTEUER BEI UNENTGELTLICHEM ERWERB UND ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN
Der Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft und der Erwerb zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich wesentlich günstiger als der Erwerb durch Kauf von Fremden. Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen der Grundstückswert. Der Steuersatz beträgt für die ersten € 250.000,00 nur 0,5%, für die nächsten € 150.000,00 2%, und erst für den darüber hinausgehenden Wert der erworbenen Liegenschaft 3,5%.
NAHE ANGEHÖRIGE
Wer ist nun als naher Angehöriger begünstigt? Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers oder der Überträgerin.
Alle anderen Personen sind steuerlich fremd.
BEISPIEL
Ein Haus mit Grundstück in Mödling wird um € 550.000,00 verkauft.
Fall 1: Verkäufer und Käufer sind zu einander fremd. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5% vom Kaufpreis, das sind € 19.250,00.
Fall 2: Der Käufer ist der Schwiegersohn der Verkäuferin:
Bemessungsgrundlage ist nicht der Kaufpreis, sondern (nur) der ermittelte Gundstückswert. Er liegt in der Regel erheblich unter dem Verkehrswert und daher unter einem am Markt erzielbaren Kaufpreis. Für das Beispiel nehmen wir an er beträgt 75% vom Verkehrswert, somit € 412.500,00.
Es ergeben sich für € 250.000,00 € 1.250,00, für € 150.000,00 € 3.000,00, für € 12.500,00 € 437,50 an Steuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt daher insgesamt € 4.687,50.
GÜNSTIGKEITSVERGLEICH BEIM GRUNDSTÜCKSWERT
Bei Berechnung des Grundstückswertes können verschiedene Bewertungsmethoden herangezogen werden, nach steuerlichen Werten und dem Erhaltungszustand von Gebäuden und nach Daten der Statistik Austria für vergleichbare Liegenschaften. Bei sehr geringwertigen oder abbruchreifen Gebäuden kann dem Finanzamt auch die Wertlosigkeit, z.B. durch Fotodokumentation nachgewiesen werden. Dann fällt für das Gebäude keine Grunderwerbsteuer an. Diese Übersicht dient nur der Orientierung, die Steuerbemessung ist im Detail aber komplex. Wir erstellen bei jedem grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft einen Günstigkeitsvergleich nach den zur Verfügung stehenden Bewertungsmethoden und helfen Ihnen so Steuer zu sparen.
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Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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