Für GmbH-Gesellschafter lohnt sich jetzt ein Blick auf den Gesellschaftsvertrag.
Aufgriffsrechte konnten bisher ziemlich frei gestaltet werden. Je nach Interessenlage sollten Aufgriffsbestimmungen entweder das Investment oder den Fortbestand der Gesellschaft bei Ausfall eines Gesellschafters schützen. Für den zweiten Fall wurde ein für die übrigen Gesellschafter günstiger Übernahmspreis, z.B. mit Abschlags- oder Buchwertklauseln, festgelegt. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Aufgriffsfälle für Verkauf von Geschäftsanteilen, Erbschaft, Insolvenz usw. hinderte die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch nicht.
Oberster Gerichtshof untersagt die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einer bestehenden GmbH in das Firmenbuch.
Im Vertrag war für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter – abweichend von anderen Fällen des Ausscheidens – mit einem Übernahmspreis von 20% unter dem Schätzwert vorgesehen. Der OGH sah in dieser Bestimmung eine sittenwidrige Benachteiligung von Gläubigern. Zulässig wäre die Regelung dann gewesen, wenn der Vertrag alle – freiwilligen und unfreiwilligen – Fälle des Ausscheidens gleich behandelt hätte.
Was bedeutet diese Entscheidung für Neueintragungen und Gesellschaftsverträge mit ähnlichen Bestimmungen?
Aufgriffsregelungen, die bei Insolvenz eines Gesellschafters oder Exekution auf den Geschäftsanteil den Gläubiger schlechter stellen als einen aufgreifenden Gesellschafter verhindern die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und sind in Verträgen bestehender GmbHs mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Wir empfehlen dringend die Anpassung solcher Vertragsbestimmungen.
Die Überprüfung des Gesellschaftsvertrages auf unwirksame oder nach aktueller Rechtslage ungünstige Bestimmungen ist im Rahmen der notariellen Erstberatung kostenlos.
OHG 16.09.2020, 6 Ob 64/20k
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