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Das unwirksam erklärte Testament

| m.draxler

Über Formfehler bei der Errichtung eines Testaments, über unterdrückte Testamente und erbunwürdige Angehörige war in letzter Zeit in den Medien zu lesen. In der Praxis finden wir noch häufiger Bestimmungen in privaten Testamenten, die – meist wegen Rechtsunkenntnis des Testators oder der Testatorin – rechtlich nicht funktionieren. Im besten Fall können solche Bestimmungen durch Auslegung im Sinne des Testators repariert werden. Sind sich die Berechtigten aus dem Testament über die Auslegung aber uneinig, sind weitere Beweismittel (z.B. andere Schriftstücke, Zeugenaussagen) für eine solche Auslegung meist rar. Den Testator kann man ja nicht mehr fragen.

Noch schwieriger kann zu beweisen sein, dass ein Testament aufgrund eines Motivirrtums verfasst wurde. Eben hat der Oberste Gerichtshof die Unwirksamkeit eines Testamentes genau aus diesem Grund bestätigt: Die Testatorin hatte einen Großneffen zum Alleinerben in der Annahme eingesetzt, ihre nahen Angehörigen hätten für sie einen (damals noch) Sachwalter beantragt und wollten sie in ein Pflegeheim unterbringen. Tatsächlich hatte aber der Hausarzt die Vertretung wegen ihrer Demenzerkrankung angeregt. Da kein anderer Grund für die Errichtung des Testamentes zugunsten des Großneffen als ein Irrtum der Testatorin gefunden werden konnte, bestätigte der Oberste Gerichtshof die Unwirksamkeit des Testamentes, sodass die nächsten Angehörigen aufgrund des Gesetzes Erben wurden.

2Ob40/24g vom 21.03.2024

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