Mein Wille gilt
Über unser Einkommen und Vermögen verfügen wir zu unseren Lebzeiten nach freiem Ermessen. Im Todesfall fällt unser Nachlass an unsere gesetzlichen Erbinnen und Erben, es sei denn, wir haben auch für diesen Fall zu Lebzeiten verfügt und eine letztwillige Anordnung – ein Testament – hinterlassen.
Das Testament
Mit einem Testament wird – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – eine Erbin bzw. ein Erbe (oder eine Erbenmehrheit nach Anteilen des Nachlasses) eingesetzt. Darüber hinaus können einzelne Vermögenswerte, z. B. das Haus, der Schmuck, Bankguthaben etc., an bestimmte Personen durch Vermächtnis übertragen werden.
Wie ist das Pflichtteilsrecht geregelt?
Ein in der richtigen Form verfasstes Testament gilt. Die eingesetzte Erbin bzw. der eingesetzte Erbe muss aber mit einer Belastung durch Forderungen naher Angehöriger rechnen. Ehegattin/eingetragene Partnerin bzw. Ehegatte/eingetragener Partner und Kinder haben nämlich einen so genannten Pflichtteilsanspruch. Würden sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung aus dem Nachlass weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, können sie den Differenzbetrag auf ihren Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass in Geld verlangen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, hat die Erbin bzw. der Erbe den fehlenden Betrag aus dem eigenem Vermögen aufzubringen.
Wann ist ein Testament gültig bzw. ungültig?
Grundsätzlich ist ein eigenhändig geschriebenes Testament gültig. “Eigenhändig” bedeutet “von Hand”, also nicht mit Computer oder Maschine, geschrieben. Für anders, also in der Regel “fremdhändig” geschriebene Testamente, gelten strenge Formvorschriften. Ihre Verletzung macht das Testament ungültig! Wir raten daher bei Unsicherheit über die gesetzlichen Bestimmungen davon ab privat ein nicht eigenhändig geschriebenes Testament zu errichten. Dafür gibt es – abgesehen von der Gefahr eines Formmangels – noch zwei weitere Gründe:
Auslegung von Testamenten
Ein Testament ist – so persönlich sein Inhalt sein mag – letztlich eine Urkunde für ein späteres Verlassenschaftsverfahren. Es muss durch das Gericht, den Notar und die beteiligten Personen verstanden und bei unklaren Bestimmungen ausgelegt werden. Eine Erklärung durch die Verstorbene oder den Verstorbenen selbst ist naturgemäß nicht mehr möglich. Begünstigte werden häufig die für sie vorteilhaftere Auslegung eines Testamentes annehmen. Eine einvernehmliche Auslegung unklarer Bestimmungen unter mehreren Begünstigten ist daher unwahrscheinlich. So ist es möglich, dass ein privat in der Alltagssprache verfasstes Testament schließlich vom Gericht sogar anders ausgelegt wird als von der Verstorbenen bzw. vom Verstorbenen beabsichtigt.
Irrtum über das Erbrecht
Ein Problem bei der Auslegung von Testamenten kann auch darin bestehen, dass die Verstorbene oder der Verstorbene sich bei der Errichtung über zwingende gesetzliche Bestimmungen im Unklaren war. Hat er z. B. nicht an Pflichtteilsberechtigte gedacht oder eine Enterbung nicht wirksam verfügt, so kommt es schließlich zu einer Nachlassverteilung, die von der Verstorbenen bzw. vom Verstorbenen nicht beabsichtigt war. Besser informiert hätte sie oder er das auch besser regeln können.
Wo liegen die Schwierigkeiten im Erbrecht?
Das Erbrecht ist manchmal schwierig. Es beschäftigt in Zweifelsfällen Rechtsgelehrte und Gerichte. Erst vor kurzem musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage befassen, wie und wann mehrere Seiten eines Testaments verbunden werden müssen, damit es zur Gänze gültig ist, und ob unverbundene, lose Blätter, die nicht einzeln unterschrieben worden sind, gelten oder nicht.
Warum sollte ich ein notarielles Testament erstellen lassen?
Wir empfehlen zur Testamentserrichtung ein Beratungsgespräch und im Zweifel ein notarielles, in der Kanzlei vor Zeuginnen und Zeugen errichtetes, Testament. Wir beschäftigen uns ausführlich mit Ihren Wünschen und finden mit Ihnen Formulierungen, die im Zweifelsfall von Gerichten nur in Ihrem Sinn auszulegen sind.
Mit welchen Kosten muss ich für erbrechtliche Rechtsberatung rechnen?
Die Erstinformation in unserem Notariat in Perchtoldsdorf im Ausmaß von 20 Minuten ist kostenlos. Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand berechnet und die Kosten – wenn möglich – im Vorhinein bekanntgegeben.
Damit Ihr Wille geschieht
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung bei der Regelung von Nachlässen.
Sie benötigen einen Termin? Rufen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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