Wer privat aus einem Verkauf – z B. auf „willhaben“ – einen Gewinn erzielt ist grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig. Hat das (ererbte) Blechspielzeug über die Jahre groß an Wert gewonnen und erziele ich damit gutes Geld bleibt mein Gewinn also steuerfrei. Anders beim privaten Verkauf von Immobilien, von Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung, ja auch bei Verkauf der Badehütte auf einem Pachtgrund am Teich.
IMMOBILIENERTRAGSTEUER
fällt beim privaten Immobilienverkauf beim Verkäufer an. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 30% vom Gewinn. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Anschaffung der Immobilie und dem Verkaufserlös. Habe ich die Immobilie nicht selbst gekauft, sondern geschenkt erhalten, dann wird auf den letzten entgeltlichen Erwerb zurückgeschaut und der letzte Kaufpreis mit dem aktuellen Verkaufspreis verglichen.
BEISPIEL:
Günther H. verkauft seine Eigentumswohnung in Maria Enzersdorf um € 350.000,00. Er hat sie von seiner Großmutter im Jahr 2011 geerbt, aber nie benützt. Seine Großmutter hatte die Wohnung selbst erst nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2005 um € 270.000,00 gekauft. Der Gewinn beträgt € 80.000,00, die Immobilienertragsteuer beträgt 30% vom Gewinn, d.s. € 24.000,00.
Für so genanntes “Altvermögen” gilt ein – in der Regel günstigerer – Steuersatz von 4,2% vom Veräußerungserlös. Hätte die Großmutter von Günther H. die Eigentumswohnung schon im Jahr 1967 gekauft, betrüge die Immobilienertragsteuer nur € 14.700,00.
STEUERBEFREIUNGEN
gibt es allerdings auch: Wer eine Immobilie als Hauptwohnsitz benützt und nach dem Verkauf den Hauptwohnsitz aufgibt kann einen allfälligen Gewinn steuerfrei behalten. Er oder Sie muss nur mindestens 2 Jahre vor dem Verkauf durchgehend, oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf in der Immobilie gewohnt haben.
Weitere Befreiungen gibt es u.a. für selbst hergestellte Gebäude.
BERÜCKSICHTIGUNG VON AUFWENDUNGEN
Investitionen in ein Haus oder eine Wohnung und Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft können steuermindernd geltend gemacht werden.
STEUERTIPP
Angesichts der rasanten Entwicklung der Immobilienpreise in den letzten Jahren und der häufig hohen Gewinne beim Liegenschaftsverkauf empfiehlt sich vorausschauende Planung. Rechtzeitige notarielle Beratung hilft hier wirklich viel Steuer zu sparen!
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Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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