TESTAMENT GEFÄLSCHT UND TROTZDEM ERBE? – Klingt unwahrscheinlich? In einer aktuellen Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof der Frage nach, ob die Fälschung eines Testaments ein für alle Mal das Erbrecht der Fälscherin ausschließt.
Was war geschehen? H.B., verstorben im Jahr 2019, hinterlässt eine Ehefrau und eine aus einer früheren Ehe stammende Tochter. Ein Testament hinterlässt er nicht. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge wäre die Witwe zu einem Drittel, die Tochter zu zwei Drittel erbberechtigt. Die Witwe fälscht nun ein Testament, datiert dieses mit 3.10.2017 und setzt in diesem Testament sich selbst als Universalerbin ein. Das gefälschte Testament überreicht sie dem Notar, der das Verlassenschaftsverfahren führt. Später erstattet sie Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Testamentsfälschung und informiert den Notar.
Die Fälschung eines Testamentes ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Witwe wäre danach wegen “Erbunwürdigkeit” vom Erbrecht ausgeschlossen.
Der Oberste Gerichtshof gibt der Witwe aber noch eine Chance und verweist die Sache wieder zurück an das Erstgericht: Dort soll die Frage geklärt werden, ob die Witwe nicht durch Selbstanzeige und Mitteilung an den Notar straffrei wäre, da sie den Erfolg der Testamentsfälschung freiwillig abgewendet hat. In diesem Fall erbt sie ein Drittel des Nachlasses.
2 Ob 174/20g vom 28.01.2021
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