Gesellschaftsrecht im Notariat Perchtoldsdorf

LEBENS­GEFÄHR­TEN OHNE RECHTE

| m.draxler

Schön, wenn alles gut läuft!

Jennifer S., 29, und Roman M., 35, entschliessen sich nach jahrelanger loser Partnerschaft mit getrennten Wohnsitzen endlich zusammenzuziehen. Roman M. hat von seiner Grossmutter ein Grundstück in Mödling mit einem abbruchreifen Siedlungshaus geerbt. Das Haus soll abgerissen und auf dem Grundstück ein neues Haus gebaut werden. Jennifer S. wird ihre kleine Eigentumswohnung verkaufen und den Verkaufserlös in das neue Haus stecken. Die dann noch fehlenden Geldmittel kommen von der Bank. Das Darlehen der Bank muss von beiden Partner aufgenommen werden.

Alles geht gut. – Nach 5 Jahren Gemeinsamkeit im neuen Haus ist dann aber doch Schluss. Jennifer S. zieht aus und braucht dringend Geld zur Anschaffung einer eigenen Wohnung. Gegenüber der Bank ist sie weiterhin zur Bezahlung der Raten verpflichtet. Im Grundbuch steht sie nicht. Einen Partnerschaftsvertrag gibt es nicht.

  • Wem gehört das Haus?
  • Wer kann jetzt von wem was genau verlangen?
  • Was hätten die beiden im vorhinein besser regeln können?

Wenn Lebensgemeinschaften auseinandergehen läuft es mitunter für einen der Partner schlecht. Der gelebte Ausgleich der Interessen fehlt, es geht ums Geld. Und dann stellt sich heraus, dass wechselseitige Ansprüche für den Fall der Trennung nicht vereinbart worden sind und klare gesetzliche Regelungen fehlen. Je länger eine Lebensgemeinschaft währt, desto eher vermischen sich die Beiträge der Partner zum gemeinsamen Vermögen, wird unterschiedlich je nach Leistungsmöglichkeit in gemeinsame Projekte, wie etwa ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung investiert. Soll einer der Partner im Falle der Trennung dann etwa das Haus übernehmen kann es schwer sein einvernehmlich einen finanziellen Ausgleich festzulegen, den er oder sie auch leisten und um den er oder sie eine neue eigene Wohnmöglichkeit anschaffen kann. Hat sich ein Teil überwiegend den Kindern gewidmet und der andere verdient, werden die unterschiedlichen Beiträge der Partner zum Thema. Sollen die Kinder künftig bei einem Teil wohnen und treffen die Betreuungspflichten überwiegend diesen Teil, stehen sogar bei Auflösung der Lebensgemeinschaft Unterhaltsfragen im Raum.

Bei Tod eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin hat der überlebende Teil ein gesetzliches Erbrecht nur dann, wenn es keine anderen gesetzlichen Erben gibt. Im Krankheitsfall hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin kein Auskunftsrecht und keine Einsicht in Krankenakte. An eine Witwen– oder Witwerpension braucht der überlebende Teil gar nicht denken.

Nicht jede Lebensgemeinschaft braucht einen Partnerschaftsvertrag. Häufig macht es jedoch Sinn die jeweils in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Vermögenswerte und Beiträge während der Lebensgemeinschaft zu dokumentieren, für den Todesfall eines Partners mit einem Testament den überlebenden Teil abzusichern und mit einer Vorsorgevollmacht ein Vertretungsrecht für alle Fälle mangelnder Entscheidungsfähigkeit des anderen Teils vorzusehen.

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