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OGH: Diese Enterbung hält!

| m.draxler

Einen Pflichtteilsanspruch haben Kinder, Ehegatten und eingetragene Partner, wenn sie nicht selbst aufgrund des Gesetzes oder eines Testamentes erben. Ein Enterbungsgrund ist gegeben, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem “Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat”.

Anlässlich eines Familienessens hatte die Verstorbene ohne vorherige Ankündigung die Rechte an tausenden Fotos und Filmen, die ihr als ihr „Lebenswerk“ galten, ihren Töchtern mit dem Vorbehalt geschenkt, dass sie allein die „Entscheidungshoheit“ über die Verwertung und Verwaltung des Materials haben würde. Die Töchter nahmen die Schenkung an, hielten sich dann aber wiederholt nicht an den vehement artikulierten Willen der Verstorbenen.

Tief gekränkt und von den Töchtern schwer enttäuscht brach diese den Kontakt zu ihren Töchtern ab, setzte testamentarisch einen Erben ein und entzog den Töchtern in ihrem Testament den Pflichtteil.

Ob eine Kränkung schwer genug ist um eine Enterbung zu rechtfertigen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die bloße Behauptung in einem Testament reicht nicht aus.

Im Verlassenschaftsverfahren klagten die Töchter den eingesetzten Erben – ohne Erfolg. Der Oberste Gerichtshof erkannte zu Recht: Diese Enterbung hält!

2 Ob 228/23b vom 23.01.2024

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