Meist durch Erbschaft entsteht an bebauten Liegenschaften (Haus und Grundstück) gemeinsam von den Miteigentümern räumlich getrennt genutztes Miteigentum. Das Recht auf Nutzung leitet sich von der Miteigentumsquote und dem Bedarf der Miteigentümer ab. Meist entsteht bei einvernehmlicher Regelung eine „konkludente“ Benützungsvereinbarung. Ändert sich der Bedarf bei einem Miteigentümer, hat er oder sie aber auch einen Mehranspruch auf Nutzung. Höhere Bestandssicherheit gibt eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung aller Miteigentümer. Sie wirkt darüber hinaus auch anderen Personen gegenüber, wenn sie im Grundbuch angemerkt wurde und ist dann nur aus wichtigen Gründen abänderbar.
Bei Eigentumswechsel gilt aber, dass Erben jedenfalls an eine Benützungsregelung eines verstorbenen Miteigentümers gebunden sind, Käufer und andere Rechtsnachfolger im Eigentum nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn der Vertrag vorsieht, dass der Käufer oder die Käuferin „den Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten“ erwirbt.
Je nach Sicherheitsbedürfnis und Interessenlage stehen den Miteigentümern einer Liegenschaft eine Reihe von Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung um die aktuelle Nutzung einer Liegenschaft für die Zukunft zu regeln und für alle Miteigentümer, aber auch deren Erben und Rechtsnachfolger berechenbar zu gestalten.
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