Wer Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, aber auch Kleingartenhäuschen) erwirbt zahlt Grunderwerbsteuer, meist 3,5%, und gerichtliche Eintragungsgebühr für das Grundbuch, 1,1%, je vom Kaufpreis, mindestens aber vom Grundstückswert.
Dass auch den Verkäufer eine Steuerpflicht treffen kann ist weniger bekannt: Immobilienertragssteuer ist die Einkommensteuer auf Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den man beim Erwerb bezahlt hat und dem aktuellen Verkaufspreis. Hat man selbst, etwa durch Schenkung oder Erbschaft, unentgeltlich erworben, dann ist der Kaufpreis des letzten entgeltlichen Erwerbs maßgeblich. Die Steuer beträgt von diesem so erwirtschafteten „Gewinn“ 30%! Bei länger zurückliegenden Erwerben kann ein ermäßigter Steuersatz von 4,2%, allerdings vom aktuellen Kaufpreis, gewählt werden.
Der Vertragserrichter kennt alle rechtlich möglichen Gestaltungsmöglichkeiten und prüft in jedem Einzelfall ob und – wenn ja – welche Ermäßigungen oder Befreiungen möglich sind.
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