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Lebensgemeinschaft beendet. Die Abrechnung folgt.

| m.draxler

Sich nicht binden, aber dennoch zusammen zu leben, mag sich nach viel Freiraum anfühlen. Wenn Lebensgemeinschaften enden tut sich mitunter erst dann ein Konfliktfeld auf, das mit nicht erfüllten Erwartungen, nicht nur auf persönlicher Ebene, zu tun hat. Dann entscheiden wieder Gerichte über Rechtsansprüche aus der Zeit des Zusammenlebens.

In einem eben entschiedenen Fall einer 7-jährigen Lebensgemeinschaft hatte die Lebensgefährtin im Haus des Lebensgefährten gewohnt, ohne zu den Wohnkosten beizutragen. Für die Abdeckung eines Kredites – sie wollte einen „schuldenfreien Lebensgefährten“ – hatte sie € 28.000,00, für ein Auto – seines schien ihr zu marode und unsicher zu sein – € 55.000,00 bezahlt. Für bessere Versicherungskonditionen wurde der Wagen auf den Lebensgefährten angemeldet. Der Lebensgefährte behauptete, die Zahlungen wären geschenkt gewesen.

Mangels eines Partnerschaftsvertrages oder anderer Urkunden kam der Oberste Gerichtshof zu der Ansicht, die Zahlungen seien wohl in Erwartung der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft geleistet worden und habe die Lebensgefährtin so viel zu erhalten, als dem Lebensgefährten an „Restnutzen“ verblieben war. Über die genaue Höhe dieses Anspruchs und eine allfällige Beteiligung an den Wohnkosten wird das zuständige Landesgericht noch zu entscheiden haben.

7 Ob 72/24z vom 28.08.2024

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