Die Wurfsteinmauer auf Nachbars Grund
1,1m² nach Berechnung des Klägers – “nur”. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Sachen “Bauen auf fremdem Grund” scheint auf den ersten Blick befremdlich. Wer ohne Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks auf dessen Grund baut soll doch wohl grundsätzlich zur Entfernung des Bauwerks gerichtlich gezwungen werden können – oder?
In diesem besonderen Fall ging die Sache anders aus. Seit Errichtung der Wurfsteinmauer (Steinschlichtung ohne Bindemittel) im Jahr 2000 hatte den Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht gestört, dass an einem kleinen Teil der Mauer lose Steine im Erdreich in dessen Grundstück hineinragten. Auf einen Nachbarschaftsstreit folgte die Klage auf Entfernung des “Überbaus”. Das wäre aber nur mit großem wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen. Der klagende Nachbar machte selbst keinen Nachteil durch die Steine geltend, darüber hinaus dienten sie als Befestigung der Geländekanten (Hangsicherung) sogar seinem Vorteil. Der OGH wertete das Klagebegehren unter Abwägung der Interessen der Beteiligten, wodurch dem Beklagten nur einen Nachteil, dem Kläger aber kein Vorteil entstanden wäre, als rechtsmissbräuchlich und wies die Klage ab. Die Mauer darf bleiben wie sie ist.
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