Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag helfen im Insolvenzfall eines Gesellschafters nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Gläubiger eines insolventen Gesellschafters nicht schlechter stellt als Erben beim Tod oder Mitgesellschafter bei freiwilligem Ausscheiden eines Gesellschafters. Das hat der Oberste Gerichtshof am 16.09.2020 sinngemäß festgestellt (6Ob 64/20k). Wir empfehlen einen genauen Blick in Ihren Gesellschaftsvertrag und im Zweifelsfall die Rückfrage bei Ihrem Notar.
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Dr. Martin Draxler, öffentlicher Notar & Mediator
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